Auch wenn Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten weiterhin in das Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert bleiben und dort Kindergeld beziehen, können sie in Deutschland kindergeldberechtigt sein – bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Dann wird allerdings das deutsche Kindergeld um die ausländischen Leistungen gekürzt.

So hat das Finanzgericht Köln in den hier vorliegenden Fällen niederländischer und polnischer Arbeitnehmer entschieden. Der Europäische Gerichtshof[1] hatte in einem Urteil entschieden, dass Kindergeldansprüche eines von Polen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers und eines Saisonarbeiters aus Polen und anderen EU-Ländern nicht deshalb gänzlich vom Kindergeld in Deutschland ausgeschlossen werden dürften, weil sie in ihrem Heimatland vergleichbare Familienleistungen erhielten. Dies verstoße gegen die im EU-Vertrag garantierten Freizügigkeitsrechte.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln sei diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf die entschiedenen Fallkonstellationen beschränkt, sondern diese Grundsätze gelten auch und erst Recht für andere als entsandte oder nur saisonal beschäftigte Arbeitnehmer, wenn diese von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben. § 65 des Einkommensteuergesetzes, der einen inländischen Kindergeldanspruch im Falle des Bezuges ausländischer Familienleistungen ausschließt, verstoße nach Auffassung des Finanzgerichts Köln gegen die im EU-Vertrag garantierten Freizügigkeitsrechte. Diese Vorschrift sei daher dahingehend auszulegen, dass das deutsche Kindergeld lediglich um die ausländischen Familienleistungen gekürzt werden dürfe.
Finanzgericht Köln, Urteile vom 30. Januar 2013 – 15 K 47/09, 15 K 930/09 und 15 K 2058/09
- EuGH, Urteil vom 12.06.2012 – RS C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak[↩]