Sicherheit durch Videoüberwachung

Angesichts der letzten Terroranschläge ist damit zu rechnen, dass aufgrund des erhöhten Schutzbedürfnisses in der Öffentlichkeit eine stärkere Kontrolle stattfindet. So nimmt bereits seit einiger Zeit die Zahl der Videoüberwachungen in der Öffentlichkeit zu.

Sicherheit durch Videoüberwachung

Jeder Bürger hat nach Art. 8 der EU-GrundrechteCharta – wie auch nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG – das Recht, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch[1] das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit beinhalten und durch die automatische Datenerfassung einen Eingriff in den vom Schutzbereich des Grundrechts erfasste personenbezogene Information darstellen.

Allerdings kann dieser Eingriff gerechtfertigt sein: Überwiegt das Allgemeininteresse, hat der Bürger den Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hinzunehmen. Vorraussetzung ist das Vorliegen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage nach Art. 2 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Gebots der Bestimmtheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit[2]. Eine solche Schranke des Grundrechts kann bei § 21 Abs. 2 PolG vorliegen, so dass die Videoüberwachung des Stuttgarter Hauptbahnhofs nach Meinung des Verwaltungsgerichts Stuttgart[3] gerechtfertigt sein kann. Ähnlich hat es das Bundesverwaltungsgricht im Fall der Videoüberwachung auf der Reeperbahn in Hamburg gesehen. Wird die Videoüberwachung nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgungsvorsorge eingesetzt, ist der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt[4].

Hat eine Privatperson die Absicht, eine Videokamera zu installieren, müssen einige Vorschriften beachtet werden. Da ist es durchaus sinnvoll, sich für die technische Umsetzung an einen erfahrenen Fachbetrieb wie z. B. Tyco zu wenden. Besonders zur Abschreckung als auch zur Aufklärung von Straftaten kann eine Videoüberwachung von Vorteil sein. Darüber hinaus wird das Arbeitsumfeld sicherer und der Schutz von Kunden und Mitarbeitern wird erhöht. So sind bestimmte Unternehmen und Geschäfte mehr als andere betroffen (z. B. Supermarkt, Bank). Außerdem ist in einigen Branchen eine Videoüberwachung vorgeschrieben. In den Unfallverhütungsvorschriften für Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken vom 1. April 1997 (BGV C 3) ist eine Videoüberwachung für die Betriebsräume ausdrücklich Pflicht. Auch das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (SpBG) legt in § 10a Abs.1 Satz 1, Abs. 3 fest, dass eine laufende videotechnische Aufzeichnung und Speicherung der hierdurch erworbenen Daten in den in der Vorschrift genannten Räumen durchgeführt werden muss. Dabei kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG bei der Videoüberwachung eingeschränkt werden[5]. Hat der Arbeitgeber keinen Gestaltungsspielraum, kann der Betriebsrat nicht aufgrund seines Mitbestimmungsrechts eine andere Regelung verlangen.

  1. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06, NVwZ 2007, 688 ff.;Urteil vom 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05, DVBl 2008, 575 ff.[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06[]
  3. VerwG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2012 – 5 K 89/12[]
  4. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 – 6 C 9.11[]
  5. BAG, Beschluss vom 11.12.2012 – 1 ABR 78/11[]