Sprachendiskriminierung bei Stellenausschreibungen der EU

Die Veröffentlichung der EU-Stellenausschreibungen in drei Sprachen und die Verpflichtung, die Auswahlprüfungen in einer dieser Sprachen zu absolvieren, stellen nach einem aktuellen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Diskriminierung aufgrund der Sprache dar. Die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache eines Auswahlverfahrens muss auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruhen.

Sprachendiskriminierung bei Stellenausschreibungen der EU

Im Februar und im Mai 2007 veröffentlichte das European Personnel Selection Office (EPSO), die mit der Durchführung der Einstellungsverfahren für Beamte der Europäischen Union betraute Stelle[1], Bekanntmachungen von Auswahlverfahren für Beamte der Funktionsgruppen Administration und Assistenz im Bereich Information, Kommunikation und Medien[2]. Diese Stellenausschreibungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht. Als Zulassungsbedingung und für den Ablauf der Zulassungstests wurde eine gründliche Kenntnis einer EU-Amtssprache als Hauptsprache und eine ausreichende Kenntnis der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache als zweite Sprache, die nicht mit der Hauptsprache identisch sein durfte, verlangt. Außerdem war – gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft[3] – vorgesehen, dass die Einladungen, der Schriftverkehr zwischen dem EPSO und den Bewerbern und die Zulassungstests ausschließlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache erfolgen. Dasselbe galt für die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen und für deren Ablauf.

Im Juni und im Juli 2007 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt – in allen Sprachfassungen – eine Aktualisierung und eine Änderung, in denen auf die vollständige Fassung der bereits in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlichten Stellenausschreibungen verwiesen und eine neue Anmeldefrist gesetzt wurde.

Daraufhin erhob Italien beim Gericht der Europäischen Union Klagen gegen die Europäische Kommission auf Nichtigerklärung der Stellenausschreibungen. Es beanstandete im Wesentlichen das Fehlen einer vollständigen Veröffentlichung der Stellenausschreibungen in den anderen Amtssprachen außer Deutsch, Englisch und Französisch und die willkürliche Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache für die Teilnahme an den Auswahlverfahren, für die Kontakte mit dem EPSO und für den Ablauf der Prüfungen auf nur drei Sprachen.

Das Gericht der Europäischen Union wies diese Klagen ab[4], wogegen Italien beim Gerichtshof der Europäischen Union Rechtsmittel einlegte und geltend machte, das Europäische Gericht habe dadurch, dass es die Gültigkeit der Stellenausschreibungen bestätigt habe, einen Rechtsfehler begangen.

Beim Gerichtshof der Europäischen Union kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts der Europäischen Union eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Europäische Gerichtshof die Entscheidung des Europäischen Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Europäische Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht der Europäischen zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebunden ist.

In seinem jetzt verkündeten Urteil befasst sich der Gerichtshof der Europäischen Union als Erstes mit dem Fehlen der vollständigen Veröffentlichung der Stellenausschreibungen in allen Amtssprachen. Er weist darauf hin, dass nach der Regelung der Sprachenfrage der Europäischen Union die derzeitigen 23 Sprachen der Union – nämlich Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch – Amts- und Arbeitssprachen der Organe der Union sind, dass das Amtsblatt der Europäischen Union in allen Amtssprachen erscheinen muss und dass allgemeine Stellenausschreibungen nach dem Beamtenstatut[5] im Amtsblatt. zu veröffentlichen sind.

Aus diesen Regeln folgt insgesamt, dass die streitigen Stellenausschreibungen vollständig in allen Amtssprachen hätten veröffentlicht werden müssen. Da die genannten Bestimmungen keine Ausnahme vorsehen, hat das Gericht der Europäischen Union mit seiner Entscheidung, dass die spätere Veröffentlichung der Aktualisierung und der Änderung das Fehlen der vollständigen Veröffentlichung geheilt habe, einen Rechtsfehler begangen.

Davon ausgehend, dass die Unionsbürger das Amtsblatt in ihrer Muttersprache lesen und diese einer der Amtssprachen der Union ist, hätte ein potenzieller Bewerber, dessen Muttersprache nicht eine der drei Sprachen ist, in der die Stellenausschreibungen vollständig veröffentlicht wurden, sich das Amtsblatt jedenfalls in einer dieser Sprachen beschaffen und in dieser Sprache lesen müssen, bevor er über seine Teilnahme an einem der Auswahlverfahren entschied. Ein solcher Bewerber war mithin gegenüber einem Bewerber mit Englisch, Französisch oder Deutsch als Muttersprache sowohl hinsichtlich des Verstehens der Ausschreibungen als auch hinsichtlich der Frist zur Vorbereitung und Absendung einer Anmeldung benachteiligt.

Als Zweites prüft der Gerichtshof der Europäischen Union die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren. Er stellt fest, dass eine solche Beschränkung durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt sein kann. Die Regeln, mit denen die Wahl der zweiten Sprache eingeschränkt wird, müssen klare, objektive und vorhersehbare Kriterien vorsehen, so dass die Bewerber rechtzeitig im Voraus wissen, welche Anforderungen an die Sprachkenntnisse gestellt werden, und sich optimal auf die Auswahlverfahren vorbereiten können.

Die Organe, die die Stellenausschreibungen betreffen, haben aber nie interne Regeln erlassen, mit denen sie festgelegt hätten, wie die Regelung der Sprachenfrage bei ihnen im Einzelnen anzuwenden ist. Die Europäische Kommission hat auch nicht dargetan, dass Rechtsakte wie Mitteilungen existierten, in denen die Kriterien für die Beschränkung der Wahl einer Sprache als zweite Sprache für die Teilnahme an den Auswahlverfahren festgelegt sind. Schließlich enthielten die streitigen Stellenausschreibungen keine Begründung für die Auswahl der drei ausgewählten Sprachen.

Damit sich die EU-Organe die besten Bewerber (in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität) sichern können, kann es besser sein, wenn diese ihre Auswahlprüfungen in ihrer Muttersprache oder in der zweiten Sprache, die sie am Besten beherrschen, absolvieren dürfen. Im Übrigen spielen die Sprachkenntnisse eine wesentliche Rolle bei der Karriere der Beamten, und die Organe können die Anstrengungen überprüfen, die diese unternehmen, um sie anzuwenden oder möglicherweise weitere zu erwerben. Die Organe der EU haben also einerseits die Begrenzung der Sprachen des Auswahlverfahrens und andererseits das Ziel, die Kandidaten zu ermitteln, die in Bezug auf ihre Befähigung höchsten Ansprüchen genügen, und die Möglichkeiten für die eingestellten Beamten, die für das dienstliche Interesse erforderlichen Sprachen zu erlernen, zum Ausgleich zu bringen.

Folglich hebt der Gerichtshof der Europäischen Union das Urteil des Gerichts erster Instanz auf. Er entscheidet selbst endgültig über den Rechtsstreit und erklärt die allgemeinen Stellenausschreibungen für nichtig. Allerdings werden die Ergebnisse der Auswahlverfahren, um das berechtigte Vertrauen der ausgewählten Bewerber zu schützen, nicht in Frage gestellt.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 27. November 2012 – C-566/10 P [Italien / Kommission]

  1. Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002, ABl.EU L 197, S. 53[]
  2. Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07, EPSO/AST/37 und EPSO/AD/95/07[]
  3. ABl. 1958, Nr. 17, S. 385[]
  4. EuG, Urteil vom 13.09.2010 – T-166/07 und T-285/07[]
  5. Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004, ABl. L 124, S. 1, geänderten Fassung[]