Vorlagepflicht beim EuGH

Nach Art. 234 Abs. 3 EGV in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 lit. b EGV sind in den Mitgliedsländern der EU die innerstaatlich letztinstanzlich entscheidenden Gerichte grundsätzlich verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wenn Gemeinschaftsrecht auszulegen ist.

Vorlagepflicht beim EuGH

Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt jedoch dann, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt[1]. Das innerstaatliche Gericht darf davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde[2].

Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, haben die Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft Berücksichtigung zu finden[3]. Weiterhin ist die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungstandes zur Zeit der Anwendung auszulegen[4]. Ob nach Maßgabe dieser Kriterien die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist und keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verzichtbar ist, bleibt allerdings allein der Beurteilung des nationalen Gerichts überlassen[5].

Hieraus folgt weiter, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie nicht eine „punktgenaue“ Auslegung derselben notwendig ist, bei der es in der Regel schwierig sein wird, zu einem völlig eindeutigen Resultat zu gelangen. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob der mitgliedstaatliche Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2010 – NotZ 16/09

  1. EuGH, Urteile vom 06.10.1982 – 283/81 – „CILFIT“, Slg. 1982, 3415, 3429 f., Rn. 14 ff.; und vom 15.09.2005 – C-495/03 – „Intermodal Transports“, Slg. 2005, I-8191, 8206 Rn. 33; und ständig[]
  2. EuGH, Urteil vom 06.10.1982, a.a.O., S. 3430 Rn. 16[]
  3. EuGH, Urteil vom 15.09.2005, a.a.O.[]
  4. z.B.: Schlussanträge der Generalanwältin Christine Stix-Hackl in der Rechtssache C-495/03 Slg. 2005 I-8151, 8174 Rn. 82[]
  5. EuGH, Urteil vom 15.09.2005, a.a.O., S. I-8207 f. Rn. 37; Urteil vom 05.03.2009 – C-388/09 – Age Concern England[]