Innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollvereinheitlichten Rechts – und der Maßstab der Unionsgrundrechte

Bei einem Rechtsstreit, dem eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie zugrunde liegt, ist im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anzuwenden.

Innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollvereinheitlichten Rechts – und der Maßstab der Unionsgrundrechte
  1. Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr.
  2. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.
  3. Soweit das Bundesverfassungsgericht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus. Nach Maßgabe des Art. 267 Abs. 3 AEUV legt es dem Gerichtshof vor.
  4. Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten. Auf der Basis des maßgeblichen Fachrechts sind daher die Grundrechte der Beteiligten miteinander in Ausgleich zu bringen. Insoweit prüft das Bundesverfassungsgericht – wie bei den Grundrechten des Grundgesetzes – nicht das Fachrecht, sondern allein, ob die Fachgerichte den Grundrechten der Charta hinreichend Rechnung getragen und einen vertretbaren Ausgleich gefunden haben.

Richtet sich der Rechtsstreit nach Regelungen, die durch das Unionsrecht vollständig vereinheitlicht sind und bei deren Anwendung deshalb grundsätzlich allein die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anwendbar ist, steht dies der Beschwerdebefugnis nicht entgegen. Zwar sind die Grundrechte des Grundgesetzes vorliegend nicht anwendbar, weil der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft. Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch auf die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen. Deren Anwendung unterliegt in der hier zu beurteilenden Konstellation der Jurisdiktion des Bundesverfassungsgerichts.

Für den Regelfall ist davon auszugehen, dass die Europäische Union mit der Wahl der Richtlinie als Rechtsform keine vollständige Vereinheitlichung eines Regelungsgegenstandes erstrebt, sondern den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt. Hierfür spricht schon Art. 288 Abs. 3 AEUV, wonach die Richtlinie den Mitgliedstaaten zur Erreichung der verbindlichen Ziele die Wahl der Form und der Mittel überlässt, und deren Unterscheidung von der Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV. Dafür spricht auch das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 EUV. Freilich hängt die Frage, wie weit der zwingende Charakter einer Richtlinie reicht, letztlich von deren konkretem Inhalt ab. Das schließt auch die Möglichkeit ein, dass eine Richtlinie bestimmte Fragen vollständig vereinheitlichen kann[1].

Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich; das Unionsrecht hat hier gegenüber den Grundrechten des Grundgesetzes Anwendungsvorrang. Hiervon unberührt bleiben Reservevorbehalte für den Fall eines grundsätzlichen Wegbrechens dieses Schutzes.

Dass in vollvereinheitlichten Materien des Unionsrechts die deutschen Grundrechte nicht anwendbar sind, entspricht für die Gültigkeitsprüfung dieser Normen ständiger Rechtsprechung[2]. Nichts anderes gilt aber für deren konkretisierende Anwendung.

Die Anwendung der Unionsgrundrechte ist hier Konsequenz der Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die Europäische Union nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG. Wenn die Union im Rahmen dieser Befugnisse Regelungen schafft, die in der gesamten Union gelten und einheitlich angewendet werden sollen, muss auch der bei Anwendung dieser Regelungen zu gewährleistende Grundrechtsschutz einheitlich sein. Diesen Grundrechtsschutz gewährleistet die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die deutschen Grundrechte sind in diesen Fällen nicht anwendbar, weil dies das Ziel der Rechtsvereinheitlichung konterkarieren würde. Zwar können in Vielfalt zulassenden, nicht vollständig vereinheitlichten Bereichen die Grundrechte des Grundgesetzes das grundrechtliche Schutzniveau der Union regelmäßig mitgewährleisten[3]. Im Bereich des vollständig vereinheitlichten Unionsrechts kann von dieser Mitgewährleistung hingegen nicht ausgegangen werden. Hier verlangt das Unionsrecht gerade die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Das steht einer Heranziehung unterschiedlicher mitgliedstaatlicher Grundrechtsstandards von vornherein entgegen, weil dies zur divergierenden Anwendung des vereinheitlichten Rechts führen würde. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass über das zusammenführende, aber nicht auf Vereinheitlichung zielende gemeinsame Fundament in der Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus deckungsgleiche Grundrechtsstandards bestehen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Charta in Wechselwirkung mit sehr verschiedenen Rechtsordnungen steht, die sich auch hinsichtlich des Grundrechtsschutzes vielfach voneinander unterscheiden. Dies betrifft schon die äußere Form und die institutionelle Einbindung des Grundrechtsschutzes, betrifft weiter die Anforderungen an Grundrechtsbeschränkungen im Hinblick auf die Gewichtung öffentlicher Interessen oder auf die Verarbeitung von Wertungskonflikten zwischen verschiedenen Grundrechten und betrifft schließlich auch Grundvorstellungen, wieweit und in welcher Dichte eine gerichtliche Kontrolle am Maßstab der Grundrechte zulässig oder geboten ist. Darin spiegeln sich vielfältig bedingte tatsächliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten wie nicht zuletzt auch je eigene geschichtliche Erfahrungen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Grundrechtecharta, soweit, bezogen auf vollvereinheitlichtes Unionsrecht, ein in allen Mitgliedstaaten gleicher Grundrechtsschutz gelten soll, gerade dem Grundgesetz anschließt und sich in den Einzelheiten mit dem hiernach ins Werk gesetzten Grundrechtsschutz deckt[4]. Dies gilt umso mehr, als der Grundrechtsschutz in Deutschland auf einer lange gewachsenen, dichten Grundrechtsrechtsprechung beruht, die die Grundrechte auf der Grundlage prozessrechtlich weiter Befugnisse des Bundesverfassungsgerichts für den Kontext der deutschen Rechtsordnung spezifisch konkretisiert. Eine Auslegung vollvereinheitlichten Unionsrechts am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes trüge damit die Gefahr in sich, innerstaatlich gewonnene Maßstäbe vorschnell auch dem Unionsrecht zu unterlegen – mit der Folge, dass diese Maßstäbe dann auch als Maßstäbe für die anderen Mitgliedstaaten verstanden würden.

Bezogen auf die Rechtsordnung des Grundgesetzes ist damit – unabhängig davon, wie das in anderen Mitgliedstaaten zu beurteilen ist – von einem jeweiligen Eigenstand der unionsrechtlichen und der nationalen Grundrechte auszugehen. Maßstab für die konkretisierende Anwendung von vollvereinheitlichtem Unionsrecht durch innerstaatliche Behörden und Gerichte ist die Grundrechtecharta.

Die Nichtanwendung der deutschen Grundrechte als Kontrollmaßstab beruht allein auf der Anerkennung eines Anwendungsvorrangs des Unionsrechts[5] und lässt die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes als solche unberührt. Sie bleiben dahinterliegend ruhend in Kraft. Dementsprechend erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung einen die Überprüfung an den Grundrechten des Grundgesetzes ausschließenden Anwendungsvorrang des Unionsrechts nur unter dem Vorbehalt an, dass der Grundrechtsschutz durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist[6]. Indem das Grundgesetz den einzelnen Menschen und seine Grundrechte in den Mittelpunkt seiner Ordnung stellt, deren Wesensgehalt und Menschenwürdekern für unantastbar erklärt (vgl. Art.19 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG) und diesen Schutz auch im Hinblick auf die Unionsverträge sichert (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG), können die Garantien der Grundrechte nur insoweit durch das Unionsrecht überlagert werden, als deren Schutzversprechen in der Substanz erhalten bleiben. Erforderlich ist deshalb, dass der Schutz der Charta dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt[6]. Maßgeblich ist insoweit eine auf das jeweilige Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung.

Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts – zumal unter Geltung der Charta – ist entsprechend ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind[7]. Den Grundrechten des Grundgesetzes kommt insoweit nur eine Reservefunktion zu. Soll diese mit einer Verfassungsbeschwerde aktiviert werden, unterliegt das hohen Substantiierungsanforderungen[8].

Die weiteren Vorbehalte der Ultra-vires-Kontrolle und der Wahrung der Verfassungsidentität[9] werden durch das vorliegende Verfahren nicht berührt.

Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte[10].

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht eine Prüfung am Maßstab der Unionsgrundrechte nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen. Soweit es in Anerkennung eines Vorrangs des Unionsrechts die grundgesetzlichen Grundrechte nicht angewendet hat, hat es vielmehr auf eine Grundrechtsprüfung ganz verzichtet und die Grundrechtskontrolle den Fachgerichten in Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof überlassen. Diese Rechtsprechung war auf Fallkonstellationen bezogen, in denen – mittelbar oder unmittelbar – die Gültigkeit von Unionsrecht selbst in Frage stand. Es handelte sich um Fälle, in denen darüber zu entscheiden war, ob das Bundesverfassungsgericht die Wirksamkeit entweder von bestimmten Entscheidungen[11] oder Rechtsvorschriften[12] der Union selbst oder aber von deutschen Normen, die zwingendes Unionsrecht innerstaatlich umsetzen[13], prüfen kann. Da die Verwerfung oder Ungültigerklärung von Unionsrecht allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, hat das Bundesverfassungsgericht dort auf eine vorherige eigene Grundrechtsprüfung ganz verzichtet. Ob und wieweit für diese Konstellationen hieran festzuhalten ist, ist hier nicht zu entscheiden.

Vorliegend stehen jedoch nicht Gültigkeit oder Wirksamkeit von Unionsrecht in Frage, sondern die richtige Anwendung vollvereinheitlichten Unionsrechts im Lichte der für den Einzelfall konkretisierungsbedürftigen Grundrechte der Charta. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Kontrolle einer Entscheidung eines deutschen Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Charta Genüge getan hat. Jedenfalls in solchen Fällen kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht aus der Grundrechtsprüfung zurückziehen, sondern gehört es zu seinen Aufgaben, Grundrechtsschutz am Maßstab der Unionsgrundrechte zu gewährleisten.

Die Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts für die Unionsgrundrechte folgt hier aus Art. 23 Abs. 1 GG in Verbindung mit den grundgesetzlichen Vorschriften über die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts im Bereich des Grundrechtsschutzes. Das Bundesverfassungsgericht nimmt entsprechend seiner Aufgabe, gegenüber der deutschen Staatsgewalt umfassend Grundrechtsschutz zu gewähren, im Bereich der Anwendung vollständig vereinheitlichten Unionsrechts gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG durch eine Prüfung der Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG seine Integrationsverantwortung wahr.

Nach Art. 23 Abs. 1 GG wirkt die Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas mit und kann der Union hierfür Hoheitsrechte übertragen. Zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten hat die Bundesrepublik der Europäischen Union durch die Unionsverträge Befugnisse zum Erlass eigener Rechtsakte übertragen. Gemeinsam haben die Mitgliedstaaten auch die Grundrechtecharta geschaffen, die das Unionsrecht und die mit ihm eingeräumten Befugnisse flankiert. Auf dieser Grundlage öffnen die Zustimmungsgesetze zu den Unionsverträgen die deutsche Rechtsordnung für das Unionsrecht und anerkennt die deutsche Rechtsordnung Rechtsakte der Union als innerstaatlich unmittelbar wirksames Recht. Insoweit respektiert sie grundsätzlich auch den Anspruch des Unionsrechts auf Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht, auch gegenüber deutschem Verfassungsrecht[14].

Die in Art. 23 Abs. 1 GG vorgesehene Öffnung des Grundgesetzes für das Unionsrecht meint dabei nicht einen Rückzug der deutschen Staatsgewalt aus der Verantwortung für die der Union übertragenen Materien, sondern sieht vielmehr eine Mitwirkung der Bundesrepublik an deren Entfaltung vor. In Bezug genommen wird damit ein eng verflochtenes Miteinander der Entscheidungsträger, wie es dem Inhalt der Unionsverträge entspricht. Danach obliegt die Umsetzung des Unionsrechts nur begrenzt den Institutionen der Europäischen Union unmittelbar selbst, sondern in weitem Umfang den Mitgliedstaaten. Innerstaatlich wird dabei das Unionsrecht grundsätzlich nach Maßgabe der grundgesetzlichen Staatsorganisation zur Geltung gebracht. Für die Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union tragen alle Staatsorgane auch in diesem Sinne Integrationsverantwortung[15]. Zuständig sind hierfür nach allgemeinen Regeln insbesondere die innerstaatlichen Parlamente, sei es auf Bundes- oder Landesebene, die Bundes- oder Landesregierungen sowie die öffentliche Verwaltung nach den Maßgaben der föderalen Staatsorganisation.

Nichts anderes gilt für die Gerichte. Unmittelbar anwendbares Unionsrecht und nationales Umsetzungsrecht sind von den nach der allgemeinen Gerichtsverfassung zuständigen Gerichten nach den Regeln der jeweiligen Prozessordnungen anzuwenden – unabhängig davon, ob es sich um unmittelbar anwendbare Vorschriften der Union selbst oder um unionsrechtlich veranlasstes innerstaatliches Recht handelt.

Danach obliegt es dem Bundesverfassungsgericht, bei seiner Kontrolle der Rechtsprechung der Fachgerichte erforderlichenfalls auch die Unionsgrundrechte in seinen Prüfungsmaßstab einzubeziehen.

Die Gewährleistung eines wirksamen Grundrechtsschutzes gehört zu den zentralen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts. Seinen Ausdruck findet das vor allem in der Urteilsverfassungsbeschwerde als der die Arbeit des Gerichts in besonderer Weise prägenden Verfahrensart. Die Verfassungsbeschwerde ist bewusst weit und umfassend konzipiert: Beschwerdeberechtigt und -befugt ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG jede Person, die behauptet, in ihren Grundrechten verletzt zu sein, und Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein. Dem Anspruch nach bietet die Verfassungsbeschwerde so einen umfassenden Grundrechtsschutz gegenüber der gesamten deutschen Staatsgewalt in allen ihren Ausprägungen.

Auch die Unionsgrundrechte gehören heute zu dem gegenüber der deutschen Staatsgewalt durchzusetzenden Grundrechtsschutz. Sie sind nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 1 GRCh innerstaatlich anwendbar und bilden zu den Grundrechten des Grundgesetzes ein Funktionsäquivalent. Eingebettet in einen ausformulierten Grundrechtskatalog haben sie ihrem Inhalt und normativen Anspruch nach für das Unionsrecht und dessen Auslegung heute eine weitgehend gleiche Funktion wie die deutschen Grundrechte für das Recht unter dem Grundgesetz: Sie dienen in ihrem Anwendungsbereich dem Schutz der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und beanspruchen – gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzenden – Vorrang vor jeder Art unionsrechtlichen Handelns, unabhängig von dessen Rechtsform und der hierfür verantwortlichen Stelle. Schon nach ihrer Präambel stellt sich die Charta in die Tradition der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte und entsprechend bindet sie ihre Auslegung in Art. 52, Art. 53 GRCh an die Europäische Menschenrechtskonvention. Sie beruft sich damit auf dieselbe Tradition, in die Art. 1 Abs. 2 GG auch die Grundrechte des Grundgesetzes stellt.

Ohne Einbeziehung der Unionsgrundrechte in den Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts bliebe danach der Grundrechtsschutz gegenüber der fachgerichtlichen Rechtsanwendung nach dem heutigen Stand des Unionsrechts unvollständig. Dies gilt insbesondere für Regelungsmaterien, die durch das Unionsrecht vollständig vereinheitlicht sind. Da hier die Anwendung der deutschen Grundrechte grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist ein verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz nur gewährleistet, wenn das Bundesverfassungsgericht für die Überprüfung fachgerichtlicher Rechtsanwendung die Unionsgrundrechte zum Prüfungsmaßstab nimmt. Würde es sich hier aus dem Grundrechtsschutz herausziehen, könnte es diese Aufgabe mit zunehmender Verdichtung des Unionsrechts immer weniger wahrnehmen. Entsprechend verlangt ein vollständiger Grundrechtsschutz die Berücksichtigung der Unionsgrundrechte auch dann, wenn das Schutzniveau der Charta außerhalb vollvereinheitlichter Regelungsmaterien ausnahmsweise Anforderungen stellt, die die grundgesetzlichen Grundrechte nicht abdecken[16].

Die Schutzlücke hinsichtlich der fachgerichtlichen Anwendung der Unionsgrundrechte wird auch nicht durch entsprechende Rechtsbehelfe auf der Ebene des Unionsrechts geschlossen. Eine Möglichkeit Einzelner, die Verletzung von Unionsgrundrechten durch die mitgliedstaatlichen Fachgerichte unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof geltend zu machen, besteht nicht.

Die Erstreckung der verfassungsgerichtlichen Prüfung auf die Unionsgrundrechte ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil bei der Anwendung des Unionsrechts schon die Fachgerichte den unionsrechtlichen Grundrechtsschutz zu gewährleisten haben. Denn eine wirksame Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, wie vom Grundgesetz vorgesehen, erfordert, dass das Bundesverfassungsgericht auch den Fachgerichten gegenüber seine grundrechtsspezifische Kontrollfunktion wahrnehmen kann.

Die Verfassungsbeschwerde ergänzt den fachgerichtlichen Rechtsschutz bewusst um eine eigene verfassungsgerichtliche Kontrolle. Mit ihr soll zusätzlich und bundeseinheitlich eine auf die grundrechtliche Perspektive spezialisierte Kontrolle gegenüber den Fachgerichten eröffnet werden, um so den Grundrechten gegenüber dem einfachen Recht ihr spezifisches Gewicht zu sichern und den Bürgerinnen und Bürgern diesbezüglich besonderen Schutz zukommen zu lassen. Wenn heute der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz teilweise durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts überlagert wird, gibt es keinen Grund, den Bürgerinnen und Bürgern diesen Rechtsbehelf deshalb zu versagen. In der Konsequenz der in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehenen Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch des Bundesverfassungsgerichts bei der Entwicklung der Europäischen Union liegt es vielmehr, diesen Rechtsbehelf auch auf die Durchsetzung der Unionsgrundrechte zu erstrecken. Eine Kontrolle der fachgerichtlichen Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten wäre ansonsten jenseits von Art. 267 AEUV nicht möglich.

Es reicht insoweit auch nicht, die Fachgerichte unter der Perspektive der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 147, 364, 378 f. Rn. 37 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a., Rn. 138 m.w.N.) nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren unionsrechtlichen Vorlagepflichten genügen. Denn mit der Verfassungsbeschwerde ist eine umfassende Grundrechtskontrolle zugesagt, die auch die richtige Anwendung der Grundrechte im Einzelfall umfasst. Diesbezüglich erschöpft sich die grundrechtliche Verantwortung der Fachgerichte aber nicht in der Beachtung der Vorlageverpflichtung und damit der Vergewisserung über die unionsrechtlich zugrunde zu legenden Auslegungsgrundsätze. Vielmehr verbleibt ihnen, auch soweit die Auslegung der Grundrechte geklärt ist, die Aufgabe, sie im Einzelfall anzuwenden. Bei der Anwendung des Fachrechts im Lichte der Grundrechte haben sie dabei in der Regel – wie auch in dem Rechtsstreit des vorliegenden Verfahrens – einen Ausgleich von Grundrechtspositionen zu suchen, der eine Abwägung unter Berücksichtigung der je konkreten Umstände verlangt und sich in jedem Fall anders stellt.

In solch konkretisierender Anwendung liegt eine eigene Verantwortung der Fachgerichte, die sich nicht durch Vorlagen auf den Europäischen Gerichtshof verlagern lässt. Vielmehr fasst der Gerichtshof seine Auslegung der Grundrechte in anwendungsbedürftige verallgemeinernde Grundsätze und erwartet umgekehrt von den mitgliedstaatlichen Gerichten, dass sie diese – auch in weiteren Fällen – verständig umsetzen und konkretisierend mit Leben füllen. Dabei belässt er ihnen zum Teil erhebliche Konkretisierungsspielräume[17]. Bezogen auf vollständig vereinheitlichtes Unionsrecht liegt hierin nicht die Anerkennung eines Freiraums für mitgliedstaatliche Vielfalt. Der Gerichtshof trägt damit vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Grundrechte auch dort, wo die Rechtsanwendung im Geist unionsweiter Einheitlichkeit und Gleichförmigkeit steht, nur dann ihre individualschützende Kraft entfalten können, wenn sie einzelfallgerecht auf den jeweiligen Sachverhalt hin konkretisiert werden. Dies ist Aufgabe der mitgliedstaatlichen Fachgerichte.

Als Garant eines umfassenden innerstaatlichen Grundrechtsschutzes hat das Bundesverfassungsgericht die Fachgerichte diesbezüglich zu kontrollieren. Das aber erfordert eine Kontrolle nicht nur am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern die Einbeziehung der Unionsgrundrechte selbst in seinen Prüfungsmaßstab.

Eine solche Einbeziehung der Unionsgrundrechte verbietet auch nicht der Wortlaut der Verfassung, insbesondere nicht Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Zwar hat diese Vorschrift trotz ihrer offenen Formulierung von ihrer Entstehungsgeschichte her nur die Grundrechte des Grundgesetzes im Blick. Aus der dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG aufgetragenen Mitwirkung an der Anwendung von Unionsrecht im Rahmen der hiermit verbundenen Integrationsverantwortung folgt jedoch zugleich, dass Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG insoweit auf Rügen einer Verletzung von Rechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dementsprechend Anwendung findet. Soweit das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen – im konkreten Kontext ohnehin nicht auf die Charta bezogen – verallgemeinernd ausgeführt hat, dass gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte nicht zu den Grundrechten gehören, die nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt werden können[18], wird hieran in Bezug auf die innerstaatliche Anwendung der Unionsgrundrechte in dem oben entwickelten Umfang nicht festgehalten. Dabei lässt sich die Prüfung anhand der Unionsgrundrechte auch ohne Schwierigkeiten auf der Grundlage des geltenden Prozessrechts durchführen (vgl. §§ 90 ff. BVerfGG).

Soweit das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte der Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus.

Nach Art.19 Abs. 1 UA 1 Satz 2 EUV, Art. 267 AEUV liegt die Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts beim Europäischen Gerichtshof. Hierzu gehören auch die Auslegung der Grundrechte der Charta und die Entwicklung der aus ihnen abzuleitenden Grundsätze für deren Anwendung. Demgegenüber betrifft die Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts die richtige Anwendung der Unionsgrundrechte. Es ist insoweit innerstaatlich letztentscheidende Instanz im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV und demnach gegebenenfalls vorlageverpflichtet[19].

Eine Anwendung der Unionsgrundrechte kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Europäische Gerichtshof deren Auslegung bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus offenkundig sind – etwa auf der Grundlage einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die im Einzelfall auch den Inhalt der Charta bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 3, 4 GRCh). Andernfalls sind die Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Da hier die Auslegungsfragen grundsätzlich unmittelbar entscheidungserheblich sind, werden Vorlagen in wesentlich größerem Umfang in Betracht zu ziehen sein als in Fällen, in denen neben dem Grundgesetz zwar auch die Charta anwendbar ist[20], das Bundesverfassungsgericht aber – wie bisher – seine Kontrolle am Maßstab der deutschen Grundrechte ausübt[21].

Dabei kann ein Rückgriff auf die innerstaatliche Rechtsprechung zu den deutschen Grundrechten Unklarheiten grundsätzlich nicht beseitigen. Zwar mögen sich der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes und derjenige der Charta oftmals decken und Auslegungsgrundsätze von einer Ordnung auf die andere übertragbar sein. Jedoch ist in Blick auf die Einheit des Unionsrechts hier Vorsicht geboten. Grundsätzlich muss die Auslegung unmittelbar an den Grundrechten der Charta selbst und der Rechtsprechung der europäischen Gerichte ansetzen und ist rückgebunden an das Grundrechtsverständnis in den Mitgliedstaaten der Union insgesamt. Ein wesentliches Indiz für eine Vorlagepflicht ist dabei insbesondere, wenn in der Rechtspraxis der Mitgliedstaaten über den Einzelfall hinausreichende unterschiedliche Verständnisse der Unionsgrundrechte zum Ausdruck kommen. Vor dem Anspruch der Einheit des Unionrechts ist es Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs, solche Differenzen zu klären – ebenso wie der Gerichtshof auch sonst bei Zweifeln über die der Anwendung vorausliegende Auslegung der Unionsgrundrechte nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu befassen ist.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob, soweit das Bundesverfassungsgericht als letztentscheidende Instanz im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtig ist, die entsprechende Vorlagepflicht der Fachgerichte entfällt oder ob daran festzuhalten ist, dass auch die Fachgerichte, soweit sie im fachgerichtlichen Instanzenzug letztinstanzlich entscheiden, für Fragen der Anwendung der Unionsgrundrechte vorlagepflichtig bleiben[22].

Wird an einer solchen Vorlagepflicht festgehalten, könnten zwei Gerichte nebeneinander und gleichzeitig als letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen sein. Das liegt für das Nebeneinander von Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit allerdings nicht nahe[23]. Indessen ist angesichts der Besonderheiten der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nicht ausgeschlossen, das letztinstanzliche Fachgericht auch für die Auslegung der Unionsgrundrechte innerstaatlich als grundsätzlich abschließende Instanz zu qualifizieren.

Nach dem Stand der Rechtsprechung kann das Bundesverfassungsgericht im Fall unionsgrundrechtlich begründeter Auslegungszweifel die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das letztinstanzliche Fachgericht weiter am zurückgenommenen Vertretbarkeitsmaßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG messen[24]. Liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, wird es zudem die Vereinbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung unionsrechtlich determinierten Rechts mit der Grundrechtecharta prüfen und wegen der Auslegung der Unionsgrundrechte gegebenenfalls selbst nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorlegen.

Von vornherein unberührt bleibt die Vorlagepflicht der Fachgerichte und deren Kontrolle über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für die Konstellationen, in denen es nicht um die Frage des Inhalts der Grundrechte der Charta selbst geht. Soweit also die Auslegung des Unionsrechts unabhängig von den Rechten der Charta in Frage steht, sind hierzu allein die Fachgerichte berufen und bleiben diese dementsprechend als letztentscheidende innerstaatliche Instanz gegebenenfalls auch vorlageverpflichtet. Dies betrifft sowohl die Auslegung von Primär- als auch diejenige von Sekundärrecht der Europäischen Union. Da das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich keine Kontrollbefugnis hat, prüft es insoweit allein die Beachtung der sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergebenden Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Unberührt bleibt auch die Befugnis der Fachgerichte, dem Europäischen Gerichtshof entscheidungserhebliche Auslegungsfragen der Grundrechtecharta nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vorzulegen.

Die Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes oder der Charta anzuwenden sind, hängt, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, maßgeblich von einer Unterscheidung zwischen vollständig vereinheitlichtem und gestaltungsoffenem Unionsrecht ab. Das kann Abgrenzungsfragen aufwerfen.

Ob eine Regelung unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist, richtet sich nach einer Auslegung des jeweils anzuwendenden unionsrechtlichen Fachrechts. Die Frage der Gestaltungsoffenheit ist dabei jeweils in Bezug auf die konkret auf den Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext zu beurteilen, nicht aber aufgrund einer allgemeinen Betrachtung des Regelungsbereichs. Soweit etwa für eine bestimmte Regelung des deutschen Rechts eine Determinierung durch Be-stimmungen einer Richtlinie angenommen wird, gilt dies nicht zwingend auch für alle weiteren Regelungen der Richtlinie[25].

Das stellt indes nicht in Frage, dass für die Beurteilung, ob mit einer Regelung eine vollständige Vereinheitlichung intendiert ist, die Einbindung der Vorschrift in das Regelwerk als Ganzes und die hiermit verbundene Zielsetzung Berücksichtigung finden müssen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob es sich um eine Richtlinie oder eine Verordnung handelt. Allerdings lassen sich aus der Rechtsform allein keine abschließenden Konsequenzen ableiten: Auch Verordnungen können durch Öffnungsklauseln Gestaltungsfreiräume der Mitgliedstaaten begründen, ebenso wie Richtlinien zwingende und abschließende Vorgaben machen können. Von einer vollständig vereinheitlichten Regelung ist aber grundsätzlich auszugehen, wenn eine Verordnung einen bestimmten Sachverhalt abschließend regelt. Dabei werden deren Regelungen nicht schon dadurch insgesamt gestaltungsoffen, dass sie für eng eingegrenzte Sonderkonstellationen die Möglichkeit abweichender Regelungen schaffen. Solche Öffnungsklauseln lassen Gestaltungsmöglichkeiten nur in dem jeweils freigegebenen Umfang, erlauben aber nicht, die Anwendung der Regelung insgesamt an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen.

Ob ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, lässt sich auch nicht einfachhin entlang der im deutschen Recht bekannten Abgrenzung zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessen entscheiden, zwischen denen das Unionsrecht ebenso wie das Recht anderer Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise unterscheidet wie das deutsche Recht[26]. Es ist vielmehr in Bezug auf die jeweilige Norm des Unionsrechts zu untersuchen, ob sie auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung verschiedener Wertungen angelegt ist, oder ob sie nur dazu dienen soll, besonderen Sachgegebenheiten hinreichend flexibel Rechnung zu tragen, dabei aber von dem Ziel der gleichförmigen Rechtsanwendung getragen ist[27].

Die Unterscheidung zwischen vollvereinheitlichtem und gestaltungsoffenem Unionsrecht ist erforderlich, um zu entscheiden, ob die Grundrechte des Grundgesetzes oder diejenigen der Charta anwendbar sind. Soweit im Einzelfall festgestellt wird, dass die Anwendung der verschiedenen Grundrechte im konkreten Kontext nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, sind die Fachgerichte – entsprechend dem allgemeinen Prozessrecht – nicht gehindert, schwierige Abgrenzungsfragen nach der Reichweite der Vereinheitlichung dahinstehen zu lassen.

Ein Fachgericht kann mit der Annahme, das anzuwendende Unionsrecht lasse keinen Spielraum für eine Umsetzung in nationales Recht, Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Grundgesetzes verkennen; das Bundesverfassungsgericht ist insoweit nicht auf eine Willkürprüfung beschränkt[28].

Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ist auf eine mögliche Verletzung der Art. 7 und Art. 8 GRCh zu stützen. Mit ihrem Vorbringen hat sie hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffene Entscheidung in ihren Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten nach diesen Vorschriften verletzt sein kann.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin unter Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung auf eine Verletzung ihres Rechts auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie macht substantiiert geltend, dass sie durch die Bereitstellung des streitigen Links durch den beklagten Suchmaschinenbetreiber bei namensbezogenen Suchabfragen bis tief in ihr Privatleben hinein in der Gestaltung ihrer sozialen Kontakte beeinträchtigt sei. Damit rügt sie der Sache nach eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und Art. 8 GRCh. Dass sie insoweit die Grundrechte des Grundgesetzes und nicht die Grundrechte der Charta nennt, ist unschädlich. Wird nur die falsche Norm benannt, aber in der Sache substantiiert vorgetragen, wird hierdurch die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig. Die richtige Rechtsanwendung ist vielmehr Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.

Einer Entscheidung des Plenums nach § 16 BVerfGG bedarf es nicht.

Die Anrufung des Plenums ist geboten, wenn ein Bundesverfassungsgericht von einer Auffassung des anderen Bundesverfassungsgerichts abweichen möchte, die für die Entscheidung des anderen Bundesverfassungsgerichts tragend war[29]. Nach der Rechtsprechung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts kann eine solche Abweichung auch dann vorliegen, wenn die tragende Rechtsauffassung zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde, sie aber der Entscheidung eines Bundesverfassungsgerichts unausgesprochen zugrundeliegt und diese nach ihrem Sinn und Inhalt zu Ende gedacht mit einer von dem anderen Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung nicht vereinbar ist[30].

Danach weicht das Bundesverfassungsgericht mit der Heranziehung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Prüfungsmaßstab für die gegen das oberlandesgerichtliche Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht von Entscheidungen tragenden Rechtsauffassungen ab.

In der Erstreckung der bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungskompetenz auf die Unionsgrundrechte liegt keine Abweichung von der mit der sogenannten Solange II, Entscheidung[31] begründeten Rechtsprechung beidas Bundesverfassungsgerichte[32].

Gegenstand dieser Rechtsprechung ist allein, ob und wieweit Unionsrecht und innerstaatliches Recht, das zwingendes Unionsrecht umsetzt, am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen sind. Geklärt wurde mit ihr, dass dies nach dem Stand des Unionsrechts grundsätzlich nicht der Fall ist, dabei für besondere Situationen aber Vorbehalte zu machen sind. Demgegenüber zog diese Rechtsprechung eine Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte – und schon gar der erst im Jahr 2009 verbindlich gewordenen Grundrechtecharta – weder explizit noch implizit in Betracht und traf hierzu weder eine positive noch eine negative Aussage. Die Behandlung entsprechender Verfassungsbeschwerden als unzulässig beruhte nicht auf einer eigenständigen Aussage dieser Rechtsprechung, dass Unionsgrundrechte nicht anwendbar seien, sondern war nur Reflex der Unanwendbarkeit des Grundgesetzes.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass hierin implizit die Aussage enthalten war, Unionsgrundrechte kämen nicht zur Anwendung, betrifft jene Rechtsprechung aber ohnehin eine andere Konstellation als die vorliegende Entscheidung: Sowohl die Zurücknahme des deutschen Grundrechtsschutzes als auch die Behandlung entsprechender Verfassungsbeschwerden als unzulässig bezogen sich stets auf Fälle, in denen es um die Gültigkeit oder Wirksamkeit von Unionsrecht ging. Mit dem Rückzug aus der Grundrechtsprüfung sollte verhindert werden, dass unter Berufung auf deutsches Verfassungsrecht verbindliche Entscheidungen der Europäischen Union in Frage gestellt werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat daher entscheidungserheblich jeweils lediglich zum Ausdruck gebracht, seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht, das innerstaatliche Behörden und Gerichte als Rechtsgrundlage für ihr Handeln herangezogen haben, nicht auszuüben und dieses Recht nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes zu prüfen[33]. Demgegenüber geht es in der vorliegenden Entscheidung nicht um eine Infragestellung von Unionsrecht, sondern um dessen richtige Anwendung im Lichte des klaren oder geklärten Gehalts der Unionsgrundrechte. Hierzu enthält die bisherige Rechtsprechung weder ausdrücklich noch implizit eine Aussage.

Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung vom 15.12 2015 zum Europäischen Haftbefehl[34]. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Anwendung der Unionsgrundrechte, sondern die Reichweite des Identitätsvorbehalts, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Zwar mag hinter der Entscheidung die implizite Rechtsauffassung gestanden haben, dass die Unionsgrundrechte durch das Bundesverfassungsgericht nicht angewendet werden können. Diese Rechtsauffassung wurde für die Entscheidung indes nicht tragend. Denn der Zweite Bundesverfassungsgericht stützte die Aufhebung der dortigen Ausgangsentscheidung darauf, dass unter den konkreten Umständen des dortigen Falles unionsrechtliches Fachrecht einer Anwendung des Art. 1 Abs. 1 GG nicht entgegenstand; eine Prüfung am Maßstab der Unionsgrundrechte hätte an der Entscheidung im Ergebnis nichts geändert, weil unionsrechtliche Maßgaben nicht hinter den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 GG zurückblieben, die zur Aufhebung der fachgerichtlichen Ausgangsentscheidung führten[35].

Keine Abweichung besteht auch hinsichtlich der Entscheidung vom 19.12 2017 zur Auslieferung[36]. Die Entscheidung stützt sich tragend auf eine Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Fachgerichte bei Fragen zur Auslegung der Unionsgrundrechte. Die vorliegende Entscheidung steht einer Beibehaltung dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Auch die Einbeziehung der Unionsgrundrechte in den Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts begründet keine Abweichung von dieser Entscheidung des Zweiten Bundesverfassungsgerichts. Eine Prüfung des Falls an den Unionsgrundrechten wurde dort nicht in Erwägung gezogen. Die Nichtanwendbarkeit der Unionsgrundrechte ist auch nicht unausgesprochene Voraussetzung[30] der Annahme des Zweiten Bundesverfassungsgerichts, im Fall unionsgrundrechtlich begründeter Auslegungszweifel könne eine Vorlageverpflichtung aus Art. 267 Abs. 3 AEUV des letztinstanzlichen Fachgerichts bestehen, denn dies schließt die Anwendung der Grundrechtecharta durch das Bundesverfassungsgericht nicht aus.

Die Erstreckung des verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs auf die Unionsgrundrechte begründet auch keine Abweichung von der Entscheidung vom 28.01.2014 zur Filmförderabgabe[37], in der dieser die Prüfung eines deutschen Gesetzes am Maßstab der unionsrechtlichen Beihilfevorschriften ablehnte und dafür unter anderem auf eine allgemein formulierte Aussage vom 28.03.2006 verwies, nach der gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte nicht mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt werden könnten[38]. Der Zweite Bundesverfassungsgericht entschied dort allein die Frage der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts am Maßstab der unionsrechtlichen Vorschriften des Beihilferechts. Davon weicht die vorliegende Entscheidung, die nur die Prüfungskompetenz für die Unionsgrundrechte betrifft, nicht ab.

Einer Entscheidung des Plenums nach § 16 BVerfGG bedarf es nicht.

Die Anrufung des Plenums ist geboten, wenn ein Bundesverfassungsgericht von einer Auffassung des anderen Bundesverfassungsgerichts abweichen möchte, die für die Entscheidung des anderen Bundesverfassungsgerichts tragend war[29]. Nach der Rechtsprechung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts kann eine solche Abweichung auch dann vorliegen, wenn die tragende Rechtsauffassung zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde, sie aber der Entscheidung eines Bundesverfassungsgerichts unausgesprochen zugrundeliegt und diese nach ihrem Sinn und Inhalt zu Ende gedacht mit einer von dem anderen Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung nicht vereinbar ist[30].

Danach weicht das Bundesverfassungsgericht mit der Heranziehung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Prüfungsmaßstab für die gegen das oberlandesgerichtliche Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht von Entscheidungen tragenden Rechtsauffassungen ab.

In der Erstreckung der bundesverfassungsgerichtlichen Prüfungskompetenz auf die Unionsgrundrechte liegt keine Abweichung von der mit der sogenannten Solange II, Entscheidung[31] begründeten Rechtsprechung beidas Bundesverfassungsgerichte[32].

Gegenstand dieser Rechtsprechung ist allein, ob und wieweit Unionsrecht und innerstaatliches Recht, das zwingendes Unionsrecht umsetzt, am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen sind. Geklärt wurde mit ihr, dass dies nach dem Stand des Unionsrechts grundsätzlich nicht der Fall ist, dabei für besondere Situationen aber Vorbehalte zu machen sind. Demgegenüber zog diese Rechtsprechung eine Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte – und schon gar der erst im Jahr 2009 verbindlich gewordenen Grundrechtecharta – weder explizit noch implizit in Betracht und traf hierzu weder eine positive noch eine negative Aussage. Die Behandlung entsprechender Verfassungsbeschwerden als unzulässig beruhte nicht auf einer eigenständigen Aussage dieser Rechtsprechung, dass Unionsgrundrechte nicht anwendbar seien, sondern war nur Reflex der Unanwendbarkeit des Grundgesetzes.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass hierin implizit die Aussage enthalten war, Unionsgrundrechte kämen nicht zur Anwendung, betrifft jene Rechtsprechung aber ohnehin eine andere Konstellation als die vorliegende Entscheidung: Sowohl die Zurücknahme des deutschen Grundrechtsschutzes als auch die Behandlung entsprechender Verfassungsbeschwerden als unzulässig bezogen sich stets auf Fälle, in denen es um die Gültigkeit oder Wirksamkeit von Unionsrecht ging. Mit dem Rückzug aus der Grundrechtsprüfung sollte verhindert werden, dass unter Berufung auf deutsches Verfassungsrecht verbindliche Entscheidungen der Europäischen Union in Frage gestellt werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat daher entscheidungserheblich jeweils lediglich zum Ausdruck gebracht, seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht, das innerstaatliche Behörden und Gerichte als Rechtsgrundlage für ihr Handeln herangezogen haben, nicht auszuüben und dieses Recht nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes zu prüfen[33]. Demgegenüber geht es in der vorliegenden Entscheidung nicht um eine Infragestellung von Unionsrecht, sondern um dessen richtige Anwendung im Lichte des klaren oder geklärten Gehalts der Unionsgrundrechte. Hierzu enthält die bisherige Rechtsprechung weder ausdrücklich noch implizit eine Aussage.

Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung vom 15.12 2015 zum Europäischen Haftbefehl[34]. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Anwendung der Unionsgrundrechte, sondern die Reichweite des Identitätsvorbehalts, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Zwar mag hinter der Entscheidung die implizite Rechtsauffassung gestanden haben, dass die Unionsgrundrechte durch das Bundesverfassungsgericht nicht angewendet werden können. Diese Rechtsauffassung wurde für die Entscheidung indes nicht tragend. Denn der Zweite Bundesverfassungsgericht stützte die Aufhebung der dortigen Ausgangsentscheidung darauf, dass unter den konkreten Umständen des dortigen Falles unionsrechtliches Fachrecht einer Anwendung des Art. 1 Abs. 1 GG nicht entgegenstand; eine Prüfung am Maßstab der Unionsgrundrechte hätte an der Entscheidung im Ergebnis nichts geändert, weil unionsrechtliche Maßgaben nicht hinter den Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 GG zurückblieben, die zur Aufhebung der fachgerichtlichen Ausgangsentscheidung führten[35].

Keine Abweichung besteht auch hinsichtlich der Entscheidung vom 19.12 2017 zur Auslieferung[36]. Die Entscheidung stützt sich tragend auf eine Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Fachgerichte bei Fragen zur Auslegung der Unionsgrundrechte. Die vorliegende Entscheidung steht einer Beibehaltung dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Auch die Einbeziehung der Unionsgrundrechte in den Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts begründet keine Abweichung von dieser Entscheidung des Zweiten Bundesverfassungsgerichts. Eine Prüfung des Falls an den Unionsgrundrechten wurde dort nicht in Erwägung gezogen. Die Nichtanwendbarkeit der Unionsgrundrechte ist auch nicht unausgesprochene Voraussetzung[30] der Annahme des Zweiten Bundesverfassungsgerichts, im Fall unionsgrundrechtlich begründeter Auslegungszweifel könne eine Vorlageverpflichtung aus Art. 267 Abs. 3 AEUV des letztinstanzlichen Fachgerichts bestehen, denn dies schließt die Anwendung der Grundrechtecharta durch das Bundesverfassungsgericht nicht aus.

Die Erstreckung des verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs auf die Unionsgrundrechte begründet auch keine Abweichung von der Entscheidung vom 28.01.2014 zur Filmförderabgabe[37], in der dieser die Prüfung eines deutschen Gesetzes am Maßstab der unionsrechtlichen Beihilfevorschriften ablehnte und dafür unter anderem auf eine allgemein formulierte Aussage vom 28.03.2006 verwies, nach der gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte nicht mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt werden könnten[38]. Der Zweite Bundesverfassungsgericht entschied dort allein die Frage der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts am Maßstab der unionsrechtlichen Vorschriften des Beihilferechts. Davon weicht die vorliegende Entscheidung, die nur die Prüfungskompetenz für die Unionsgrundrechte betrifft, nicht ab.

Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten demnach auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten[39]. Dies gilt insbesondere auch für die Art. 7, Art. 8 GRCh, die der Europäische Gerichtshof, unabhängig von der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Streitigkeit, wiederholt für die Auslegung des unionsrechtlichen Fachrechts herangezogen hat. Dem entspricht auch das Verständnis von Art. 8 EMRK, der in ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gerade auch in Streitigkeiten zwischen Privaten zur Geltung gebracht wird. Auf der Basis des maßgeblichen Fachrechts sind dabei die Grundrechte der einen Seite mit entgegenstehenden Grundrechten der anderen Seite in Ausgleich zu bringen[40]. Entsprechend der gleichberechtigten Freiheit, in der sich Datenverarbeiter und Betroffene privatrechtlich gegenüberstehen, bestimmt sich der Schutz der Grundrechte nach Maßgabe einer Abwägung.

Eine Lehre der „mittelbaren Drittwirkung“, wie sie das deutsche Recht kennt[41], wird der Auslegung des Unionsrechts dabei nicht zugrunde gelegt. Im Ergebnis kommt den Unionsgrundrechten für das Verhältnis zwischen Privaten jedoch eine ähnliche Wirkung zu. Die Grundrechte der Charta können einzelfallbezogen in das Privatrecht hineinwirken.

, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 276/17

  1. vgl. EuGH, Urteil vom 25.04.2002, Kommission/Frankreich, – C-52/00, EU:C:2002:252, Rn. 16 ff.; Urteil vom 24.01.2012, Dominguez, – C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 ff.; Urteil vom 21.11.2018, Ayubi, – C-713/17, EU:C:2018:929, Rn. 37 ff.; Urteil vom 29.07.2019, Funke Medien NRW, – C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 35 ff.; Urteil vom 29.07.2019, Pelham u.a., – C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 58 ff.; vgl. auch BVerfGE 118, 79, 95 f.[]
  2. vgl. BVerfGE 73, 339, 387; 102, 147, 162 ff.; 118, 79, 95 ff.; 121, 1, 15; 123, 267, 335; 125, 260, 306 f.; 129, 78, 103; 129, 186, 199[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom selben Tag – 1 BvR 16/13, Rn. 50 ff., 55 ff.[]
  4. siehe auch BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, Rn. 62[]
  5. vgl. BVerfGE 123, 267, 398 ff.; 126, 286, 301 f.; 129, 78, 99; 140, 317, 335 ff. Rn. 37 ff. m.w.N.[]
  6. vgl. BVerfGE 73, 339, 376, 387; 102, 147, 162 ff.; 118, 79, 95; 129, 186, 199; stRspr[][]
  7. vgl. BVerfGE 73, 339, 387; 102, 147, 162 ff.; 118, 79, 95 ff.; 129, 186, 199; stRspr[]
  8. vgl. BVerfGE 102, 147, 164[]
  9. vgl. BVerfGE 123, 267, 353 f.; 126, 286, 302 ff.; 134, 366, 382 ff. Rn. 22 ff.; 140, 317, 336 f. Rn. 42 f.; 142, 123, 194 ff. Rn. 136 ff.; 146, 216, 252 ff. Rn. 52 ff.; BVerfG, Urteil vom 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14 u.a., Rn. 120 ff.[]
  10. vgl. zur verfassungsgerichtlichen Prüfung anhand der GRCh: VerfGH Österreich, Erkenntnis vom 14.03.2012 – U 466/11 u.a., AT:VFGH:2012:U466.2011, sub.5.5; vgl. auch VerfGH Belgien, Entscheid vom 15.03.2018 – Nr. 29/2018, B.09., B.10.05., B.15. ff.; Conseil Constitutionnel, Urteil vom 26.07.2018, Nr.2018-768 DC, Rn. 10, 12, 38; Corte costituzionale, Entscheidung vom 23.01.2019, Nr.20/2019, IT:COST:2019:20, Rn.02.1, 2.3[]
  11. vgl. etwa BVerfGE 129, 186, 198 f. – Investitionszulagengesetz[]
  12. vgl. etwa BVerfGE 73, 339, 374 ff. – Solange II; 102, 147, 160 ff. – Bananenmarktordnung[]
  13. vgl. etwa BVerfGE 118, 79, 95 f. m.w.N. – Emissionshandel[]
  14. vgl. BVerfGE 129, 78, 100; 142, 123, 187 Rn. 118 m.w.N.[]
  15. vgl. dazu auch BVerfGE 123, 267, 356; 142, 123, 180 Rn. 98; BVerfG, Urteil vom 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14 u.a., Rn. 141 ff.[]
  16. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, Rn. 67 ff.[]
  17. vgl. nur EuGH, Urteil vom 06.11.2003, Lindqvist, – C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 86 ff., 90; Urteil vom 09.03.2017, Manni, – C-398/15, EU:C:2017:197, Rn. 62 f.; Urteil vom 27.09.2017, Puškár, – C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 72; vgl. auch Urteil vom 19.10.2016, Breyer, – C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62[]
  18. vgl. BVerfGE 110, 141, 154 f.; 115, 276, 299 f.[]
  19. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982, Cilfit, – C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21[]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, Rn. 43 f.[]
  21. vgl. a.a.O., Rn. 45 ff., 154[]
  22. vgl. BVerfGE 147, 364, 378 ff. Rn. 37 ff.[]
  23. vgl. VerfGH Österreich, Erkenntnis vom 14.03.2012 – U 466/11 u.a., AT:VFGH:2012:U466.2011, sub.5.7, der gegebenenfalls allein sich selbst als vorlagepflichtig ansieht; bestätigend EuGH, Urteil vom 11.09.2014, A, – C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39 ff., 46[]
  24. vgl. BVerfGE 147, 364, 380 ff. Rn. 40 ff.[]
  25. vgl. BVerfGE 142, 74, 114 Rn. 119; EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Spiegel Online, – C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 28 ff.; Urteil vom 29.07.2019, Funke Medien NRW, – C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 40; Urteil vom 29.07.2019, Pelham u.a., – C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 ff.[]
  26. vgl. nur Kadelbach, Allgemeines Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluß, 1999, S. 453; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 1 C 37/14, NVwZ 2016, S. 161, 162 Rn.19[]
  27. vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Funke Medien NRW, – C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 40 m.w.N.[]
  28. vgl. BVerfGE 129, 78, 102 f.[]
  29. vgl. BVerfGE 4, 27, 28; 77, 84, 104; 96, 375, 404; 112, 1, 23; 112, 50, 63; 132, 1, 3 Rn. 10; stRspr[][]
  30. vgl. BVerfGE 4, 27, 28[][][][]
  31. BVerfGE 73, 339[][]
  32. vgl. BVerfGE 73, 339, 387; 102, 147, 164; 118, 79, 95; 121, 1, 15; 123, 267, 335; 125, 260, 306; 129, 78, 103; 129, 186, 199[][]
  33. vgl. nur BVerfGE 73, 339, 387; 102, 147, 163[][]
  34. vgl. BVerfGE 140, 317, 334 ff. Rn. 35 ff. – Identitätskontrolle I[][]
  35. vgl. BVerfGE 140, 317, 342 f. Rn. 51 f.; 355 ff. Rn. 84 ff.; 366 Rn. 107 f.[][]
  36. vgl. BVerfGE 147, 364, 378 ff. Rn. 35 ff.[][]
  37. vgl. BVerfGE 135, 155, 229 Rn. 172[][]
  38. vgl. BVerfGE 115, 276, 299 f.[][]
  39. vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2008, Promusicae, – C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 65 ff.; Urteil vom 16.07.2015, Coty Germany, – C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 33 ff.; Urteil vom 29.07.2019, Spiegel Online, – C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 51 ff.; dazu auch Streinz/Michl, EuZW 2011, S. 384, 385 ff.; Frantziou, HRLR 2014, S. 761, 771; Fabbrini, in: de Vries/Bernitz/Weatherill, The EU Charter of Fundamental Rights as a Binding Instrument, 2015, S. 261, 275 ff.; Lock, in: Kellerbauer/Klamert/Tomkin, The EU Treaties and the Charter of Fundamental Rights, 2019, Art. 8 GRCh Rn. 5[]
  40. vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2008, Promusicae, – C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 68; Urteil vom 16.12 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, – C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 53; Urteil vom 24.11.2011, ASNEF und FECEMD, – C-468/10 und – C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 43; Urteil vom 29.07.2019, Spiegel Online, – C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 38, 42[]
  41. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, Rn. 76 f.[]