31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde. Ein Verfahren ist nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO auszusetzen, obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung nur für den Kläger, nicht
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