Die Artikel 43 EG und 48 des EG-Vertrages stehen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs der gesetzlichen Regelung eines Mitgliedsstaates entgegen, wonach in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren
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