Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs bleibt ein Insolvenzgericht, bei dem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde, auch dann zuständig, wenn der Schuldner zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Lebensmittelpunkt oder wirtschaftlichen Interessenschwerpunkt in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt.
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