Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist die Zustellung eines Schriftstücks in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nur schwebend unwirksam, wenn der Zustellungsempfänger die Annahme nach Art. 8 Abs. 1 Verordnung Nr. 1348/2000 rechtmäßig verweigert. Diese Verordnung regelt die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen. Nach Art. 8
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