Doppelbesteuerung – und das Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen

Das Verständigungs- und Schlichtungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen hat obligatorischen Charakter, es führt daher bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zur Beseitigung der Doppelbesteuerung. Wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der beteiligten Unternehmen durch Handlungen, die eine Gewinnberichtigung zur Folge haben, einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen

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Karlsruhe, die Umschuldung griechischer Staatsanleihen – und die deutsche Gerichtsbarkeit

Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs richtet, mit dem eine Klage auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen abgewiesen worden ist. Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführer nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht in

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Euzropäische Zentralbank

Keine Verfassungsbeschwerde gegen das EAPP-Programm der Europäischen Zentralbank

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Expanded Asset Purchase Programme (EAPP) der Europäischen Zentralbank mangels tauglichem Beschwerdegegenstands nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen verschiedene Handlungen und Unterlassungen deutscher Staatsorgane im Zusammenhang mit dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) beschlossenen Expanded Asset Purchase Programme (EAPP). Das EAPP

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Steuern für Selbstständige

Das Thema Steuern ist für viele Existenzgründer und Freiberuflicher ein schwieriges Thema. In vielen Fällen möchte man sich viel mehr mit seiner eigentlichen Selbstständigkeit beschäftigen. Jedoch kann man dieses Thema nicht ganz vermeiden. Zumal geht es hier um bares Geld. Wer bei der Steuererklärung schläft oder wichtige Fristen verpasst, für

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Neue Beihilfen

Das Primärrecht selbst spricht in Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV lediglich von der „Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen“, definiert diese Begriffe aber nicht weiter. Der Begriff „neue Beihilfen“ wird in Art. 1 Buchstabe c Verordnung (EU) Nr.2015/1589 des Rates vom 13.07.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von

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Die Europäische Zentralbank – und ihr Anleihekaufprogramm

Das Bundesverfassungsgericht hat Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Anleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank als unzulässig verworfen. Beim Bundesverfassungsgericht sind derzeit mehrere Verfassungsbeschwerden zu der Frage anhängig, ob das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors der Europäischen Zentralbank mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese

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Die Europäische Zentralbank – und ihr Public Sector Purchase Programme

Das Bundesverfassungsgericht hat die bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob das Public Sector Purchase Programme (PSPP) der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sprechen

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Die Steuerbegünstigung als unzulässige Beihilfe

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob eine grunderwerbsteuerrechtliche Begünstigung des nationalen Rechts gegen das Beihilfeverbot des Unionsrechts verstößt und deshalb angewendet werden darf. Er hat daher dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach

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Deutsche Muttergesellschaft, belgische Tochtergesellschaft – und die Dauerschuldentgelte

Die Hinzurechnung der Dauerschuldentgelten bei der inländischen Muttergesellschaft als Zinsschuldnerin ihrer belgischen Tochtergesellschaft verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit. Der in Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 und 6 GewStR 1998 für den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis billigkeitsweise angeordnete Verzicht auf die Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe von § 8

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