Wegen einer für nichtig erklärten Beihilferegelung der Europäischen Union steht dem betroffenen Unternehmen nur dann ein Schadensersatzanspruch gegen die Europäische Union zu, wenn sie nachweisen, dass zwischen dem vom Rat bei Erlass der Stützungsregelung begangenen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den geltend gemachten Schäden ein Kausalzusammenhang besteht. Mit
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