Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u.a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Die weitere Voraussetzung des „Aufenthalts in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ kann nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union erfüllt sein, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Unionsbürgers
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