Erscheint der Preis eines aufgrund einer Ausschreibung abgegebenen Angebots ungewöhnlich niedrig, muss der öffentliche Auftraggeber den Bewerber auffordern, dies zu erläutern. Allerdings ist er im Rahmen eines nichtoffenen Ausschreibungsverfahrens nicht verpflichtet, Bewerber aufzufordern, ihre Angebote im Hinblick auf die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen zu präzisieren, bevor er sie
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