Brüssel-Ia-VO – und die internationale gerichtliche Zuständigkeit aufgrund eines Handelsbrauchs

Der Behauptung einer Partei, eine bestimmte Form der Gerichtsstandsvereinbarung entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich nachzugehen. Das Gericht ist

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Brüssel-Ia-VO – und das Schriftformerfordernis für eine Gerichtsstandsvereinbarung

Für eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-Ia-VO ist die Einhaltung der Formerfordernisse Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Allein eine Willenseinigung der Parteien führt mithin nicht zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn nicht auch die Form eingehalten ist . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Formerfordernisse des

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Brüssel-Ia-VO – und der Erfüllungsort

Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und in jenem Mitgliedstaat der Erfüllungsort liegt. Erfüllungsort für die

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Sicherungsvollstreckung – und die Brüssel-Ia-VO

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde

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