Eine Individualbeschwerde nach Art. 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen überlanger Verfahrensdauer in einem Mitgliedstaat ist dann nicht zulässig, wenn der innerstaatliche Rechtsweg, der nach Einlegung der Individualbeschwerde erst ermöglicht worden ist, noch nicht ausgeschöpft wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält es auch unter diesen Umständen für angemessen
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