Wenn der „Patron“ eines Profifußballvereins homophobe Äußerungen verlauten lässt, kann das dazu führen, dass dem Verein die Beweislast dafür obliegt, dass er keine diskriminierende Einstellungspolitik betreibt. Für die Widerlegung des Anscheins einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung könnte ein Bündel übereinstimmender Indizien ausreichend sein. So der Gerichtshof der Europäischen Union
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