Es verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen Art. 52 des EG-Vertrages (jetzt Art. 43 EG) sowie Art. 59 EGV (jetzt Art. 49 EG), wenn inländische Unternehmen, die mit einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
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