Umverteilung von Asylbewerbern

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige obligatorische Regelung zur Umsiedlung von Asylbewerbern abgewiesen. Diese Regelung trägt nach Ansicht des Unionsgerichtshofs tatsächlich und in verhältnismäßiger Weise dazu bei, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen können. Als Reaktion

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Dublin III in der Flüchtlingskrise

Fiat iustitia ut pereat mundus. Oder auf neu-europäisch: EU-Recht (hier: die Dublin-III-Verordnung) muss auch dann angewendet werden, wenn ein Mitgliedsstaat förmlich überrannt wird und die ihm auferlegte Last kaum bewältigen kann. Kroatien war und bleibt daher nach Ansicht des Unionsgerichtshofs der Europäischen Union für die Prüfung der Anträge auf internationalen

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