Europäischer Haftbefehl – und die Gewährleistung der Grundrechte

Bei der Entscheidung unionsrechtlich vollständig determinierter Rechtsfragen kommen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Maßgeblich sind grundsätzlich die Unionsgrundrechte. Bei der Auslegung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union sind sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und

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Auslieferung aufgrund eines europäischen Haftbefehls – und die Haftbedingungen

Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss sich auf die Haftanstalten beschränken, in denen die betroffene Person konkret inhaftiert werden soll. Andererseits genügt die Möglichkeit der betroffenen Person, im Ausstellungsmitgliedstaat die Haftbedingungen in Frage zu stellen, nicht, um das Vorliegen einer echten Gefahr

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Europäischer Haftbefehl – und die deutsche Verfassungsbeschwerde

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft unionsrechtlich determiniert und damit nach den Grundsätzen der Identitätskontrolle in Auslieferungsverfahren eine verfassungsrechtliche Prüfung auf die Verfassungsidentität, hier einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG, beschränkt wäre . Zwar liegt dem Auslieferungsersuchen ein

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Europäischer Haftbefehl – und die Haftbedingungen

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn für die betreffende Person aufgrund der Haftbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Haftbefehl ausgestellt wurde, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die mit der

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EU-Hoheitsakte – und die deutsche Verfassungsidentität

Soweit Maßnahmen eines Organs oder einer sonstigen Stelle der Europäischen Union Auswirkungen zeitigen, die die durch Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit den in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätzen geschützte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus. Im Rahmen der Identitätskontrolle ist

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Europäischer Haftbefehl und nationale Rechtsbehelfe

Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit denen die Wirkungen eines Europäischen Haftbefehls ausgeweitet werden, einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorzusehen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für einen solchen Rechtsbehelf, muss die Entscheidung über die Ausweitung nach dem Unionsrecht aber innerhalb der Fristen erfolgen, die nach den

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