Europäischer Vollstreckungstitel – und die Prüfung des ordre public

Wird in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Titel als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, findet eine ordre publicÜberprüfung im Vollstreckungsstaat nicht statt. EuVTVO eröffnet für die Gerichte des Vollstreckungsstaats die Möglichkeit, unter Geltung der Verordnung die Zwangsvollstreckung dauerhaft zu verweigern, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung

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Europäischer Vollstreckungstitel in Kraft

Heute tritt die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen sowie das hierzu in Deutschland erlassene EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz in Kraft. Damit entfällt ab sofort bei der Vollstreckung in anderen Ländern das bisher erforderliche umständliche Verfahren zur Vollstreckbarerklärung zumindest in den Fällen, in denen die Forderung als

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