Eine Liste von Gegenständen, die an Bord von Flugzeugen verboten sind, kann dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden, wenn sie nicht veröffentlicht wurde. Eine Verordnung der Gemeinschaft, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, hat keine Bindungswirkung, soweit sie dem Einzelnen Pflichten auferlegen soll. Nach Art. 254 EG sind
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