Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne dieser Bestimmung. Es kann daher einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellen, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des
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