Europäischer Haftbefehl – und die Gewährleistung der Grundrechte

Bei der Entscheidung unionsrechtlich vollständig determinierter Rechtsfragen kommen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Maßgeblich sind grundsätzlich die Unionsgrundrechte. Bei der Auslegung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union sind sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und

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Auslieferung aufgrund eines europäischen Haftbefehls – und die Haftbedingungen

Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss sich auf die Haftanstalten beschränken, in denen die betroffene Person konkret inhaftiert werden soll. Andererseits genügt die Möglichkeit der betroffenen Person, im Ausstellungsmitgliedstaat die Haftbedingungen in Frage zu stellen, nicht, um das Vorliegen einer echten Gefahr

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Europäischer Haftbefehl – und die Haftbedingungen

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn für die betreffende Person aufgrund der Haftbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Haftbefehl ausgestellt wurde, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die mit der

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