Brüssel-Ia-VO – und die internationale gerichtliche Zuständigkeit aufgrund eines Handelsbrauchs

Der Behauptung einer Partei, eine bestimmte Form der Gerichtsstandsvereinbarung entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich nachzugehen. Das Gericht ist

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Brüssel-Ia-VO – und der Erfüllungsort

Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und in jenem Mitgliedstaat der Erfüllungsort liegt. Erfüllungsort für die

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Brüssel-I-VO – und die Klagen in mehreren Mitgliedsstaaten

Nach Art. 27 Abs. 1 Brüssel-I-VO setzt, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Der Streitgegenstandsbegriff des Art. 27 Brüssel-I-VO ist nicht nach dem

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