Die Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Bundespatentgericht kann nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG, wohl aber die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG eröffnen. Das Bundespatentgericht unterliegt im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren der Vorlagepflicht des Art.
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