Die Frage, ob in den Schutzbereich der Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV auch derjenige einbezogen ist, der mit einem Unternehmen, dem unter Verstoß gegen diese Bestimmungen eine Beihilfe gewährt worden ist, einen Vertrag schließt und nach Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe in der Insolvenz
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