Dublin III in der Flüchtlingskrise

Fiat iustitia ut pereat mundus. Oder auf neu-europäisch: EU-Recht (hier: die Dublin-III-Verordnung) muss auch dann angewendet werden, wenn ein Mitgliedsstaat förmlich überrannt wird und die ihm auferlegte Last kaum bewältigen kann. Kroatien war und bleibt daher nach Ansicht des Unionsgerichtshofs der Europäischen Union für die Prüfung der Anträge auf internationalen

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Kleiner Grenzverkehr an der polnisch-ukrainischen Grenze

Die Beschränkung der Höchstdauer des Aufenthalts eines nicht visumpflichtigen Ausländers im Schengen-Raum auf drei Monate je Halbjahr gilt nicht im kleinen Grenzverkehr. Bei Ausländern, die über eine Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr verfügen, ist die in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den an sie angrenzenden Drittstaaten festgelegte Höchstaufenthaltsdauer unabhängig

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Das Einschleusen von Ausländern

Im Anschluss an die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. April 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass formell bestandskräftige Visa von Drittstaatsangehörigen, die diese durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben, schließen deren Strafbarkeit wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts (§

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