Der Europäischen Gemeinschaft kommt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs eine Zuständigkeit für den Erlass strafrechtlicher Maßnahmen zu, wenn dies für die effiziente Durchführung einer Gemeinschaftspolitik erforderlich ist. Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Maßnahmen können allerdings weiterhin von den Mitgliedstaaten bestimmt werden.
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