In einem verfassungsgerichtlichen Verfahren der (abstrakten) Normenkontrolle ist die Rüge eines Verstoßes gegen europäisches Unionsrecht unzulässig. Zwar handelt es sich bei Art. 23 Abs. 1 GG um eine Norm des Grundgesetzes, die im Normenkontrollverfahren Prüfungsmaßstab sein kann. Wird jedoch der angenommene Verstoß gegen diese Norm und den aus ihr abzuleitenden
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