Die Nichtvorlage einer unionsrechtlichen Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union begründet keinen grundrechtlichen Nachteil, wenn keine Aussicht auf Klärung dieser unionsrechtlichen Frage im Vorabentscheidungsverfahren besteht. In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall war die beschwerdeführende Arbeitnehmerin von einem Massenentlassungsverfahren betroffen. Ihre Kündigungsschutzklage blieb – soweit hier von Bedeutung –
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