Sicherungsvollstreckung – und die Brüssel-Ia-VO

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde

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Vorläufig vollstreckbare Urteile aus anderen EU-Staaten

Eine Vollstreckung des erstinstanzlichen italienischen Urteils in Deutschland widerspricht nicht im Sinne von Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF offensichtlich dem deutschen verfahrensrechtlichen ordre public. Zwar sind erstinstanzliche Urteile eines italienischen Gerichts anders als entsprechende Urteile eines deutschen Gerichts im gesetzlichen Regelfall ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (art. 282 cpc; §

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