Sicherungsvollstreckung – und die Brüssel-Ia-VO

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde

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Verfahrensaussetzung bei laufendem EuGH-Vorabenscheidungsverfahren

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfahrensaussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO – auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union – grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen

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Brüssel-I-VO – und die Vollstreckbarerklärung eines Versäumnisurteils

Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils gegen das der Beklagte im Erststaat rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, kann nicht mit der Begründung versagt werden, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei dem Beklagten nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte. Ein behaupteter Prozessbetrug hindert die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn

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Immunität für Europäische Schulen

Ein die Immunität einer Partei fälschlicherweise verneinendes Zwischenurteil steht der in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen durchzuführenden Prüfung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann nicht entgegen, wenn es unangefochten geblieben ist. Als Teil einer internationalen Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit genießt die Europäische Schule

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Ihr dürft nicht in Italien klagen!

Ein Gericht eines EU-Mitgliedstaats kann, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften heute entschieden hat, es einer Person nicht verbieten, einen Zivilprozess vor einem Gericht eines anderen Staates der Union einzuleiten, selbst wenn dieser Prozess möglicherweise einer Schiedsvereinbarung zuwiderläuft. Nach dem New Yorker Übereinkommen über die Schiedsgerichtsbarkeit (Abkommen über die Anerkennung

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