Versäumnisurteile aus der EU – und der deutsche erfahrensrechtliche ordre public

Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für diese Partei bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte

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Zustellung notarieller Urkunden innerhalb der EU

Außergerichtliche Schriftstücke wie notarielle Urkunden, die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erstellt werden, fallen nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften unter das System der innergemeinschaftlichen Zustellung. Die mit diesem System angestrebte justizielle Zusammenarbeit kann sich sowohl im Rahmen als auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens manifestieren. Die Zustellungsverordnung

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Versäumnisurteile in Europa

Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckungen in Zivil- und Handelssachen über die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung in einem anderen EU-Land nur dann erfüllt, wenn ein Beklagter

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Grenzüberschreitende Zustellung

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist die Zustellung eines Schriftstücks in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nur schwebend unwirksam, wenn der Zustellungsempfänger die Annahme nach Art. 8 Abs. 1 Verordnung Nr. 1348/2000 rechtmäßig verweigert. Diese Verordnung regelt die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen. Nach Art. 8

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EU-weite Zustellung

Die EU-Kommission hat am einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, mit dem die bisherige Verordnung 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen geändert werden soll.

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