Kommt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen Verpflichtungen aus einem Urteil nicht nach oder hat die zur Durchführung eines Urteils erforderlichen Maßnahmen noch nicht in vollem Umfang ergriffen, so ist die Verhängung eines Zwangsgeldes erforderlich. Die Höhe kann unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Landes herabgesetzt werden. Mit dieser Begründung
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