Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft unionsrechtlich determiniert und damit nach den Grundsätzen der Identitätskontrolle in Auslieferungsverfahren eine verfassungsrechtliche Prüfung auf die Verfassungsidentität, hier einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG, beschränkt wäre[1].

Zwar liegt dem Auslieferungsersuchen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde. Art. 12 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten[2] unterstellt die Frage der Inhafthaltung einer betroffenen Person allerdings dem nationalen Recht, so dass insoweit keine unionsrechtliche Determinierung vorliegt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 2655/17







