Bei der Entscheidung unionsrechtlich vollständig determinierter Rechtsfragen kommen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Maßgeblich sind grundsätzlich die Unionsgrundrechte. Bei der Auslegung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union sind sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und Höchstgerichten der Mitgliedstaaten ausgeformten mitgliedstaatlichen Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben, heranzuziehen. Im Rahmen des europäischen Verfassungsgerichtsverbunds gewährleistet das Bundesverfassungsgericht den Grundrechtsschutz in Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten.

Damit kann eine Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise der Strafvollstreckung die Betroffenen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verletzen.
So hat das Bundesverfassungsgericht aktuell zwei Beschlüsse des Berliner Kammergerichts[1] bzw. des Oberlandesgerichts Celle[2], die eine Überstellung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung beziehungsweise der Strafvollstreckung als zulässig erachtet hatten, aufgehoben und die Verfahren an das Kammergericht bzw. das OLG Celle zurückverwiesen. Die Fachgerichte, so das Bundesverfassungsgericht, haben die Bedeutung und Tragweite des hier maßgeblichen Unionsgrundrechts aus Art. 4 GRCh verkannt und die damit verbundenen Aufklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Sie haben nicht hinreichend genau geprüft und aufgeklärt, ob eine konkrete Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführer nach der Überstellung in Rumänien unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sind.
Die Ausgangssachverhalte
Im Berliner Fall besteht gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, ein Europäischer Haftbefehl zur Strafvollstreckung zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren insbesondere wegen versuchten Mordes in Rumänien. Das Kammergericht ordnete die Auslieferungshaft an. Im Verfahrensverlauf teilten die rumänischen Behörden der Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit, dass der Beschwerdeführer zunächst für eine Quarantänezeit von 21 Tagen in einer Gemeinschaftszelle mit einem persönlichen Raum von mindestens 3 m² untergebracht werde. Die darauffolgende Haftstrafe werde höchstwahrscheinlich im geschlossenen Vollzug vollstreckt, in dem er wiederum in einer Gemeinschaftszelle einen persönlichen Raum von 3 m² erhalte. Dort seien alle Räume mit WC, Waschbecken und Duschen ausgestattet. Es gebe natürliches Licht durch ein Fenster, künstliches weißes Neonlicht sowie einen Tisch, Stühle und Kleiderhaken. Kaltes Trinkwasser sei ständig zugänglich, warmes Wasser drei Mal die Woche nach einem von der Anstalt festgelegten Badeprogramm. Alle Räume würden regelmäßig desinfiziert. Nach der Vollstreckung eines Fünftels der Strafe werde der Verfolgte neu beurteilt. Bei einer Verlegung in ein offenes Vollzugsregime stehe ihm ein individueller persönlicher Raum von 2 m² zu. Die Hafträume seien mit WC, Waschbecken, Regalen und Spiegeln ausgestattet. Fünf von acht Hafteinheiten verfügten zudem über Duschen. Es gebe ausreichend Licht, eine natürliche Belüftung, und es werde regelmäßig desinfiziert. Im halboffenen Vollzug seien die Türen tagsüber offen und die Gefangenen könnten sich ohne Begleitung in der Anstalt und auf dem Hof bewegen. Nach dem Abendappell um 19.00 Uhr fänden bis zur Nachtruhe um 22.00 Uhr individuelle Freizeittätigkeiten in den Hafträumen statt.
Das Kammergericht erklärte die Auslieferung für zulässig. Die Haftbedingungen des (halb)offenen Vollzugsregimes seien nicht maßgeblich, weil ungewiss sei, ob es zu einer Verlegung kommen werde. Die Überprüfung der Haftbedingungen von Vollzugsanstalten, in denen der Beschwerdeführer später inhaftiert sein könnte, falle in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats. Die Haftbedingungen in der Quarantäne und im geschlossenen Vollzug entsprächen mit einem Mindesthaftraumanteil von 3 m² pro Gefangenem den unionsrechtlichen Mindestvorschriften aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK.
Im vom OLG Celle entschiedenen Fall besteht gegen den Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsangehörigen, ein Europäischer Haftbefehl eines rumänischen Gerichts zur Strafverfolgung wegen Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt. Das Oberlandesgericht Celle ordnete Auslieferungshaft an. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle erkundigte sich bei den rumänischen Behörden nach den zu erwartenden Haftbedingungen für die Untersuchungshaft und für die Strafvollstreckung nach einer möglichen Verurteilung und bat um Zusicherung von Haftbedingungen, die den Anforderungen von Art. 3 EMRK für jede Form des Strafvollzugs (geschlossen, halboffen und offen) entsprächen. Die rumänischen Behörden teilten mit, dass die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer in einem Arrestzentrum vollstreckt werde, in dem ihm mindestens 4, 15 m² persönlicher Raum einschließlich Bett und Möbeln zur Verfügung stünden. Die Räume könnten belüftet und beheizt werden. Die Insassen hätten Zugang zu fließendem Wasser und sanitären Anlagen und könnten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Freien spazieren. In welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung untergebracht würde, stehe noch nicht fest. In einem zweiten Schreiben bat die Generalstaatsanwaltschaft die rumänischen Behörden erneut, zuzusichern, dass der dem Beschwerdeführer nach einer Verurteilung zur Verfügung stehende persönliche Raum mindestens 3 m² betrage.
Das Oberlandesgericht erklärte die Auslieferung für zulässig, ohne eine Antwort der rumänischen Behörden auf die Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft abzuwarten. Das Vorliegen einer echten Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen könne im konkreten Einzelfall ausgeschlossen werden. In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten seien die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats nicht verpflichtet, die Haftbedingungen auch in Haftanstalten, in denen der Beschwerdeführer gegebenenfalls später inhaftiert werden könnte, zu überprüfen.
Beide Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art.19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Insbesondere genügen sie – auch unter den erhöhten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Identitätskontrolle – den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Danach muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist[3]. Die Beschwerdeführer setzen sich jeweils unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union eingehend mit der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Haftraumgröße auseinander und legen dar, weshalb gegen die Menschenwürdegarantie verstoßen worden sein soll.
Europäischer Haftbefehl – und die EU-Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab
Der Rechtsstreit der Ausgangsverfahren beider Verfassungsbeschwerden betrifft eine unionsrechtlich vollständig determinierte Materie. Deshalb kommen die Grundrechte des Grundgesetzes vorliegend nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Die Beschwerdeführer können sich aber auf die Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen, die vom Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung der Entscheidungen der Fachgerichte als Kontrollmaßstab für die richtige Anwendung des einschlägigen Unionsrechts herangezogen werden.
Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ist vollständig unionsrechtlich determiniert[4].
Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich[5]. Die Nichtanwendung der deutschen Grundrechte als unmittelbarer Kontrollmaßstab beruht auf der Anerkennung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und lässt die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes als solche unberührt. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist jeweils die Kontrolle einer Entscheidung eines deutschen Fachgerichts daraufhin, ob es bei der ihm obliegenden Anwendung des Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Grundrechtecharta Genüge getan hat. In solchen Fällen kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht aus der Grundrechtsprüfung zurückziehen. Vielmehr gehört es zu seinen Aufgaben, Grundrechtsschutz am Maßstab der Unionsgrundrechte zu gewährleisten. Deshalb kontrolliert das Bundesverfassungsgericht, soweit die Grundrechte des Grundgesetzes im konkreten Fall durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, dessen Anwendung durch deutsche Behörden und Gerichte am Maßstab der Unionsgrundrechte[6].
Europäische Grundrechtecharta – und ihre Durchsetzung durch das Bundesverfassungsgericht
Die Unionsgrundrechte gehören heute zu den gegenüber der deutschen Staatsgewalt durchzusetzenden Grundrechtsgewährleistungen und bilden ein Funktionsäquivalent zu den Grundrechten des Grundgesetzes. Wie diese dienen sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 GRCh dem Schutz der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und sind Maßstab für jede Art unionsrechtlichen Handelns, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist[7]. In ihrer Präambel beruft sich die Charta dabei – wie schon in Art. 6 Abs. 3 EUV – auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie die in internationalen Übereinkommen und in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Wie auch das Grundgesetz stellt sie den Menschen in den Mittelpunkt und bestimmt in Art. 52 Abs. 3 GRCh, dass Rechte der Charta, die den in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der Konvention verliehen wird. In Art. 52 Abs. 4 GRCh wird zudem festgehalten, dass Rechte der Charta, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt werden. Daraus folgt, dass bei der Auslegung der Rechte der Charta sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und Höchstgerichten der Mitgliedstaaten ausgeformten mitgliedstaatlichen Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben, heranzuziehen sind.
Die Europäische Union ist ein Staaten, Verfassungs, Verwaltungs- und Rechtsprechungsverbund[8]. Im Rahmen des Verfassungsgerichtsverbunds gewährleistet das Bundesverfassungsgericht den Grundrechtsschutz in enger Kooperation mit dem Gerichtshof der Europäischen Union[9], dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Verfassungs- und Höchstgerichten der anderen Mitgliedstaaten.
Die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab der in der Charta gewährleisteten Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union deren Auslegung bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus offenkundig sind – etwa auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die im Einzelfall auch den Inhalt der Charta bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), oder unter Heranziehung der Rechtsprechung mitgliedstaatlicher Verfassungs- und Höchstgerichte zu Grundrechten, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben und den in der Charta der Grundrechte gewährleisteten Grundrechten entsprechen (vgl. Art. 52 Abs. 4 GRCh). Andernfalls müssen Fragen zur Auslegung der Rechte der Charta dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt werden[10].
Die Anwendung der Charta der Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht lässt die Vorbehalte der Ultra-vires-Kontrolle und der Identitätskontrolle[11] auch im vollständig vereinheitlichten Bereich des Unionsrechts unberührt[12]. Mit der Gewährleistung der Grundrechte in der Konkretisierung, die sie durch die Charta erfahren haben, dürfte eine Berührung der von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Grundsätze jedoch in der Regel vermieden werden.
Die Beschwerdeführer haben, weil die Verfassungsbeschwerden vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2019[13] erhoben worden sind, eine Verletzung von Rechten der Charta zwar nicht ausdrücklich gerügt. Dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung auch auf diese zu erstrecken. Das Bundesverfassungsgericht kann, nachdem die Verfassungsbeschwerden bei Zugrundelegung des bisher ausschließlich herangezogenen Art. 1 Abs. 1 GG zulässig sind, angesichts der vollständigen unionsrechtlichen Determinierung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage die angegriffenen Entscheidungen von Amts wegen auch auf einen Verstoß gegen die Grundrechte der Charta überprüfen[14].
Europäischer Haftbefehl – und die Haftbedingungen
In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ein durch einen Europäischen Haftbefehl eingeleitetes Überstellungsverfahren beenden muss, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt. Dies ist durch das zuständige Fachgericht in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären.
Im europäischen Rechtshilfeverkehr gelten die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, wobei letzterer auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht. Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts[15] einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes[16] grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen[17].
Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter „außergewöhnlichen Umständen“ Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt[18].
Die Frage, ob „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die eine Überstellung der betreffenden Person an den Ausstellungsmitgliedstaat verhindern, ist anhand einer Prüfung in zwei Schritten zu beantworten.
- Im ersten, die allgemeine Haftsituation betreffenden Schritt ist das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht verpflichtet, sich auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats zu stützen, um zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedstaat besteht. Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben[19].
- In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird[20]. Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt[21]. Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen[22].
Im Urteil vom 15.10.2019 (Dorobantu) hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 4 GRCh enthaltene Recht im Wesentlichen dem durch Art. 3 EMRK garantierten Recht entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen werden[23]. Eine Misshandlung muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers bedeutsam sind[24].
Bei der von dem mitgliedstaatlichen Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Haftbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Gemeinschaftszellen hinsichtlich des einem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Raums zu unterscheiden, ob dieser unter 3 m² (1), zwischen 3 m² und 4 m² (2) oder über 4 m² (3) liegt. Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen[25].
In Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK. Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind[26].
Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen[27].
Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant[28].
Mit dem zweistufigen Prüfprogramm sind Aufklärungspflichten des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts verbunden. Aus Art. 4 GRCh folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob das Grundrecht des zu Überstellenden aus Art. 4 GRCh gewahrt ist.
Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können[29]. Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden RbEuHb) zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll[30]. Der Ausstellungsmitgliedstaat ist verpflichtet, die ersuchten Informationen innerhalb der ihm vom ersuchten Mitgliedstaat gesetzten Frist zu übermitteln[31].
Diese einzuholenden zusätzlichen Informationen sind Voraussetzung dafür, dass die Prüfung einer bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einer Person auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht[32]. Das mit einem Übermittlungsersuchen befasste Gericht muss deshalb die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe so lange aufschieben, bis es die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihm gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen[33]. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist[33].
Art. 15 Abs. 2 RbEuHb verpflichtet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht zur Einholung zusätzlicher, für die Übergabeentscheidung notwendiger Informationen. Als Ausnahmebestimmung kann diese Regelung nicht dazu herangezogen werden, die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats systematisch um allgemeine Auskünfte zu den Haftbedingungen in den Haftanstalten zu ersuchen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die zu überstellende Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll[34].
Hat der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen[35]. Auch eine Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats entbindet das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht aber nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können[36]. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden[37].
Haftbedingungen, Art. 4 GRCh – und Art. 79 Abs. 3 GG
Die durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen sind nicht überschritten, weil Art. 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Mindestanforderungen an Hafträume im ersuchenden Staat und hinsichtlich der Aufklärungspflichten der mit Überstellungsersuchen befassten Gerichte keine von Art. 4 GRCh abweichenden Anforderungen stellt.
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird durch die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verfassungsänderungs- und integrationsfest ausgestaltete Verfassungsidentität des Grundgesetzes begrenzt. Zu deren Sicherstellung dient die Identitätskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht[38]. Zu den Schutzgütern der in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten Verfassungsidentität gehören namentlich die Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 GG, mithin die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen[39]. Eine Identitätskontrolle kommt allerdings nur in Betracht, wenn die aus der Grundrechtecharta der Europäischen Union folgenden Anforderungen, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ihren Ausdruck gefunden haben, dem unabdingbaren Maß an Grundrechtsschutz in Art. 1 Abs. 1 GG nicht genügen.
Art. 1 Abs. 1 GG enthält hinsichtlich der Mindestanforderungen an Hafträume im ersuchenden Staat und hinsichtlich der Aufklärungspflichten der mit Überstellungsersuchen befassten Gerichte keine von Art. 4 GRCh abweichenden Anforderungen. Die Menschenwürdegarantie ist ein tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte[40]. Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt[41]. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als Gattungswesen. Alle besitzen sie, ohne Rücksicht auf Eigenschaften, Leistungen und sozialen Status. Die Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar[42] und geht selbst durch „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren[43]; sie kann auch denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind[44]. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt[45].
Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst[46]. Ausgehend von der Vorstellung des Verfassungsgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Mitglied mit Eigenwert anerkannt zu werden[47], verbietet sie schlechthin jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die seine Subjektqualität oder seinen Status als Rechtssubjekt grundsätzlich in Frage stellt[48], indem eine solche Behandlung die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt[49]. Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann[50].
In Bezug auf Haftbedingungen ist es deshalb grundsätzlich von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt[51]. Hierbei haben in der bisherigen Kammerrechtsprechung folgende Kriterien eine Rolle gespielt: die Bodenfläche pro Gefangenem, die Situation der sanitären Anlagen, die Dauer der Unterbringung und die täglichen Einschlusszeiten, die Lage und Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums sowie die Raumtemperatur und die hygienischen Verhältnisse[52]. Diese Entscheidungen haben sich stets auf die Verhältnisse in deutschen Haftanstalten bezogen.
Eine Gesamtschau aller die Haftumstände bestimmenden Faktoren ermöglicht es, die aus Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Mindeststandards für Haftbedingungen und insbesondere für den persönlichen Raum pro Gefangenem in einer Gemeinschaftszelle im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der seinerseits die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzieht[53], festzulegen. Eine solche Auslegung entspricht dem aus der Verfassung hergeleiteten ungeschriebenen Grundsatz der Europa- beziehungsweise der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes[54]. Jedenfalls im Auslieferungsverkehr gebietet eine unions- und völkerrechtsfreundliche Auslegung, die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Haftbedingungen in Übereinstimmung mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für alle Mitgliedstaaten des Europarats festgelegten; und vom Gerichtshof der Europäischen Union für deren Mitgliedstaaten übernommenen Standards zu bestimmen. Eine solche Auslegung entspricht dem im Auslieferungsverkehr allgemein geltenden und im Rahmen des Europäischen Haftbefehls besonders gewichtigen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, ohne den der internationale und der europäische Rechtshilfeverkehr nicht funktionsfähig wären.
Die zuständigen Fachgerichte tragen bei einer Überstellung für die Beachtung der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen gegenüber der betreffenden Person im ersuchenden Staat Verantwortung[55]. Zwar endet die grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach dessen eigenem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird[56]. Gleichwohl darf die deutsche Hoheitsgewalt die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen[57].
Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht trifft deshalb von Amts wegen eine Aufklärungspflicht, die ebenfalls dem Schutzauftrag von Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt; den Betroffenen trifft insoweit keine Beweislast[58]. Inhalt und Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängen von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab[59]. Stellt sich nach Abschluss der Ermittlungen heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom Ausstellungsmitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Überstellung nicht für zulässig erklären[60].
Auch hinsichtlich der Aufklärungspflichten ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu beachten. Da bei Überstellungen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung gelten, müssen die Haftbedingungen im ersuchenden Staat von deutschen Gerichten nicht stets umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Dem Ausstellungsmitgliedstaat ist im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen, weil sich auch die Europäische Union in ihrer Gesamtheit zur Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, bekennt (vgl. Art. 2 EUV). Alle Mitgliedstaaten haben sich der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt. Soweit sie Unionsrecht durchführen, sind sie zudem an die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte gebunden (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh). Das Vertrauen in die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes umfasst daher grundsätzlich auch die Ausgestaltung der Haftbedingungen, denen die betreffende Person im ersuchenden Staat ausgesetzt sein wird.
Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird[61]. Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt[62]. Davon ist auszugehen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung beziehungsweise einer Überstellung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden[63]. Bestehen tatsächliche, aussagekräftige Anhaltspunkte dafür, dass die unverzichtbaren Mindestanforderungen im Fall einer Überstellung der betreffenden Person nicht erfüllt würden, trifft das mit dem Überstellungsersuchen befasste Gericht deshalb eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Behandlung, die die betreffende Person im ersuchenden Staat zu erwarten hat[64]. Dazu gehören auch die Haftbedingungen, denen sie nach ihrer Überstellung wahrscheinlich ausgesetzt sein wird.
Nach diesen Grundsätzen stellt Art. 1 Abs. 1 GG im Auslieferungsverkehr hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen im ersuchenden Staat und hinsichtlich der Aufklärungspflichten der mit Überstellungsersuchen befassten Gerichte im Vergleich keine über Art. 4 GRCh hinausgehenden Anforderungen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Auslegung des Art. 4 GRCh angewandten Maßstäbe decken sich mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen im ersuchenden Staat als auch hinsichtlich der damit verbundenen Aufklärungspflichten des mit dem Überstellungsersuchen befassten Gerichts. Eine unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründete Begrenzung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Rahmen der Identitätskontrolle ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht veranlasst.
Ob für den deutschen Strafvollzug im nationalen Kontext mit Blick auf andere verfassungsrechtliche Grundsätze, wie etwa das Resozialisierungsgebot, höhere Mindestanforderungen an Haftbedingungen gestellt werden müssen, bedarf hier keiner Entscheidung.
Anwendung im Berliner Fall
Nach diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Sowohl das Kammergericht als auch das Oberlandesgericht Celle haben die Bedeutung und Tragweite von Art. 4 GRCh und die damit verbundenen Aufklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Sie haben das Bestehen einer konkreten Gefahr für die jeweiligen Beschwerdeführer, nach der Überstellung in Rumänien erniedrigenden oder unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend genau geprüft und aufgeklärt.
Das Kammergericht hat nur unzureichend berücksichtigt, dass die im zweiten Prüfungsschritt vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Berliner Beschwerdeführer nach seiner Überstellung aufgrund der Bedingungen in den von den rumänischen Behörden konkret benannten Haftanstalten einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen in denjenigen Haftanstalten beruhen muss, in denen eine Inhaftierung des zu Überstellenden hinreichend wahrscheinlich ist.
Das bloße Abstellen auf die von den rumänischen Behörden für die Quarantänezeit sowie den geschlossenen Strafvollzug mitgeteilte Mindesthaftraumgröße von 3 m² pro Person ist für die erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht ausreichend, weil der dem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum zwar ein bedeutender, aber nicht der alleinige Faktor für deren Bewertung ist. Auch bei einem persönlichen Raum in einer Gemeinschaftszelle von 3 m² beziehungsweise zwischen 3 m² und 4 m² können erniedrigende und unmenschliche Haftbedingungen im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegen, wenn zum Raummangel noch weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten. Die erforderliche Gesamtwürdigung des Gerichts muss deshalb sowohl für die Quarantänezeit in der Vollzugsanstalt Rahova als auch für die Zeit im geschlossenen Vollzugssystem in der Haftanstalt Tulcea die weiteren Haftbedingungen in die Bewertung mit einbeziehen. Da dem Kammergericht bezogen auf die Quarantänezeit für die Haftanstalt Rahova neben dem Raumfaktor keine weiteren Haftbedingungen bekannt waren, war es aufgrund seiner Aufklärungspflichten zunächst verpflichtet, diese Informationen bei den rumänischen Behörden anzufordern. Ohne diese zusätzlichen Informationen kann die erforderliche, gründlich vorzunehmende Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erfolgen.
Ferner war dem Kammergericht bekannt, dass dem Berliner Beschwerdeführer bei einer Überstellung in den halboffenen Vollzug in der Haftanstalt Constanta Poarta Albă nur 2 m² persönlicher Raum in der Gemeinschaftszelle zur Verfügung stehen würden. Aufgrund einer zu restriktiven Interpretation des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.07.2018 hat das Gericht seine Prüfung zu Unrecht auf die ersten beiden Vollzugsregime (Quarantäne und geschlossener Vollzug) beschränkt. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Haftbedingungen für den Beschwerdeführer im halboffenen Vollzug in der benannten Haftanstalt hätte das Kammergericht allerdings berücksichtigen müssen, dass eine dauerhafte Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle mit einem persönlichen Raum von nur 2 m² mit Art. 4 GRCh unvereinbar ist.
Das Kammergericht ist verpflichtet, die Sachverhaltsaufklärung auf die Haftbedingungen für den Berliner Beschwerdeführer im halboffenen Vollzugsregime in der Haftanstalt Constanta Poarta Albă zu erstrecken. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Verlegung des Berliner Beschwerdeführers in den halboffenen Vollzug noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht sich die Prüfpflicht des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts zwar nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten des ersuchenden Mitgliedstaats. Die Haftbedingungen in den konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein werde, sind indes vollumfänglich in einer Gesamtwürdigung zu prüfen[65]. Das Kammergericht hat insoweit verkannt, dass es seine Prüfung nicht auf die Haftbedingungen in Haftanstalten beschränken darf, bei denen sicher feststeht, dass der Betroffene diesen nach einer Überstellung ausgesetzt sein wird. Die Prüfung des Gerichts muss sich vielmehr auch auf die Haftbedingungen in Haftanstalten erstrecken, in die eine Verlegung des zu Überstellenden nach den vorliegenden Informationen hinreichend wahrscheinlich ist.
Nach der Mitteilung der rumänischen Behörden ist eine Verlegung des Berliner Beschwerdeführers in den halboffenen Vollzug hinreichend wahrscheinlich. So haben die rumänischen Behörden selbst als üblichen Verlauf einer Inhaftierung mitgeteilt, dass bereits nach Verbüßung von 1/5 der Freiheitsstrafe eine Beurteilung erfolgen werde, ob eine Verlegung vom geschlossenen in den halboffenen Vollzug erfolgen kann. Diese Beurteilung hätte demnach beim Beschwerdeführer, der eine fünfjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kammergerichts bereits neun Monate in Auslieferungshaft war, schon wenige Monate nach der Überstellung erfolgen müssen. Auch die Haftanstalt, in die der Berliner Beschwerdeführer für den halboffenen Vollzug verlegt werden würde, haben die rumänischen Behörden bereits konkret benannt. Dass die Beurteilung über die Änderung des Vollzugsregimes vom geschlossenen in den halboffenen Vollzug neben anderen Kriterien – wie bei allen Entscheidungen über Vollzugslockerungen üblich – auch vom Verhalten des Betroffenen während seiner Inhaftierung abhängt, lässt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verlegung des Beschwerdeführers in den halboffenen Vollzug der konkret benannten Haftanstalt nicht entfallen. Anhaltspunkte dafür, dass der Berliner Beschwerdeführer die Kriterien für eine Verlegung nicht erfüllen kann, sind aus den vorliegenden Informationen nicht ersichtlich.
Die dauerhafte Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle mit einem individuellen Raum von nur 2 m² ist nach den dargestellten Grundsätzen mit Art. 4 GRCh nicht vereinbar. Auch wenn eine erniedrigende und unmenschliche Unterbringung nicht allein mit der Quadratmeterzahl der Haftraumgröße begründet werden kann, besteht jedenfalls bei der Unterschreitung eines persönlichen Raums von 3 m² eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 4 GRCh. Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb des Haftraums einhergeht und drittens die Haftanstalt generell angemessene Haftbedingungen bietet, wobei diese Merkmale kumulativ erfüllt sein müssen[66].
Solche Umstände, die die Vermutung für eine Verletzung von Art. 4 GRCh widerlegen können, hat das Kammergericht nicht festgestellt. Der im halboffenen Regime des rumänischen Strafvollzugs üblicherweise garantierte persönliche Raum von mindestens 2 m² ist ─ unabhängig davon, in welcher Haftanstalt er durchgeführt werden soll ─ schon keine kurzfristige, gelegentliche und lediglich geringe Unterschreitung der als Minimum erforderlichen 3 m² Raum pro Gefangenem.
Auch längere Aufschlusszeiten können bei einer dauerhaften Unterbringung in einem Haftraum mit nur 2 m² persönlichem Raum die Vermutung einer Grundrechtsverletzung für sich genommen nicht widerlegen. Denn dabei handelt es sich nur um eines von drei Kriterien, die ─ wie der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Auslegung des Art. 4 GRCh deutlich gemacht hat[67] ─ kumulativ erfüllt sein müssen. So kann die Länge des Inhaftierungszeitraums ebenso wie das Maß der Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzelle zwar ein für die Beurteilung der Schwere des Leidens oder der Erniedrigung, die ein Inhaftierter aufgrund seiner schlechten Haftbedingungen erfährt, relevanter Faktor sein, aber als solcher für sich genommen nicht dazu führen, dass die fragliche Behandlung dem Anwendungsbereich von Art. 4 GRCh entzogen wäre[68]. Die von den rumänischen Behörden konkret mitgeteilten Aufschlusszeiten im halboffenen Vollzug sind überdies nicht geeignet, die Vermutung eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh zu erschüttern. Danach haben die Strafgefangenen in der benannten Haftanstalt zwischen 8.00 und 11.30 Uhr sowie zwischen 13.00 und 18.00 Uhr die Möglichkeit, sich außerhalb der Hafträume zu bewegen und in einen Hof zu gehen, dessen Größe und Ausgestaltung nicht bekannt sind. Die Aufschlusszeit beschränkt sich damit auf insgesamt 8 ½ Stunden täglich. Die restlichen 15 ½ Stunden, das heißt den weit überwiegenden Teil eines Tages, müssen die Inhaftierten im Gemeinschaftshaftraum auf einem persönlichen Raum von 2 m² verbringen.
Anwendung im Fall des OLG Celle
Das Oberlandesgericht Celle ist seiner Verpflichtung nach Art. 4 GRCh, auf der zweiten Prüfungsstufe im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, ebenfalls nicht nachgekommen. Dem Oberlandesgericht war bekannt, dass die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund der problematischen Haftbedingungen zusätzliche Informationen von den rumänischen Behörden angefordert sowie diese zur Abgabe einer konkreten Zusicherung für den Strafvollzug im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers aufgefordert hatte. Obwohl eine Antwort der rumänischen Behörden auf das zweite Informationsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft noch ausstand und damit eine ausreichende Tatsachengrundlage für die gründlich vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen des Beschwerdeführers im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vorlag, hat das Gericht über die Zulässigkeit der Überstellung entschieden. Es war aufgrund einer äußerst restriktiven Interpretation des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.07.2018 der Auffassung, dass es nicht verpflichtet sei, über den Vollzug der Untersuchungshaft hinaus die Haftbedingungen im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu prüfen.
Das Oberlandesgericht Celle hätte, um den Beschwerdeführer im Falle der Übergabe nicht der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh auszusetzen, seine Prüfung auf die Haftbedingungen erstrecken müssen, die diesen im Strafvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet hätten. Die vor dem zweiten Informationsschreiben der Generalstaatsanwaltschaft erfolgte Mitteilung der rumänischen Behörden, dass noch nicht sicher feststehe, in welcher Haftanstalt der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung inhaftiert werden würde, ändert hieran nichts. Das Gericht hätte, um seiner Aufklärungspflicht zu genügen und eine eigene Gefahrenprognose vornehmen zu können, zunächst auf die bereits von der Generalstaatsanwaltschaft erbetenen Informationen beziehungsweise eine entsprechende Zusicherung warten müssen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union[31] waren die rumänischen Behörden verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit auf das zweite Informationsschreiben zu antworten und mitzuteilen, in welcher konkreten Haftanstalt der Beschwerdeführer zu welchen Haftbedingungen im Falle einer Verurteilung wahrscheinlich inhaftiert werden würde. Deshalb war das Oberlandesgericht verpflichtet, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bis zum Eingang der Antwort der rumänischen Behörden zurückzustellen. Zur Wahrung der im Überstellungsverkehr zu beachtenden Fristen hätte das Gericht den rumänischen Behörden eine konkrete Frist für die Übermittlung der angeforderten zusätzlichen Informationen setzen müssen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG – und Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 RbEuHb). Wären die erforderlichen Informationen oder eine verlässliche Zusicherung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt worden, hätte das Oberlandesgericht darüber entscheiden müssen, ob das Überstellungsverfahren hätte beendet werden müssen[33].
Acte clair
Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Dorobantu[69] seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 4 GRCh im europäischen Überstellungsverkehr hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen und die damit verbundene Aufklärungspflicht des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts bestätigt und konkretisiert.
Weitere Grundrechtsverletzungen
Da die Verfassungsbeschwerden bereits wegen der Verletzung von Art. 4 GRCh Erfolg haben, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffenen Beschlüsse darüber hinaus weitere Unionsgrundrechte der Beschwerdeführer verletzen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Berliner Beschwerdeführer durch den Beschluss des Kammergerichts, der andere Beschwerdeführer durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle in seinem Grundrecht aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden ist, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde. Die Beschlüsse wurden vom Bundesverfassungsgericht daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben, die Sachen an das Kammergericht beziehungsweise an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18
- KG, Beschluss vom 24.08.2018 – (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) [↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 – 2 AR (Ausl) 39/18[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 317 <341 f. Rn. 50>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 317 <343 Rn. 52> 147, 364 <382 Rn. 46>[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 216 <233 ff. Rn. 42 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 216 <236 Rn. 50 und 237 Rn. 52>[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 216 <239 f. Rn. 59>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 317 <338 Rn. 44> BVerfG, Urteil vom 05.05.2020 – 2 BvR 859/15 u.a., Rn. 111[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 216 <243 f. Rn. 68>[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 216 <244 Rn. 70>[↩]
- vgl. BVerfGE 123, 267 <353 f.> 126, 286 <302 ff.> 134, 366 <382 ff. Rn. 22 ff.> 140, 317 <336 f. Rn. 42 f.> 142, 123 <194 ff. Rn. 136 ff.> 146, 216 <252 ff. Rn. 52 ff.> 151, 202 <287 ff. Rn. 120 ff.> BVerfG, Urteil vom 05.05.2020 – 2 BvR 859/15 u.a., Rn. 105 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 216 <236 Rn. 49>[↩]
- BVerfG, Beschluss 6.11.2019 – 1 BvR 276/17[↩]
- vgl. zur Überprüfung eines nicht gerügten Grundrechtsverstoßes BVerfGE 6, 376 <385> 17, 252 <258> 54, 117 <124> 58, 163 <167> 71, 202 <204> 147, 364 <378 Rn. 36>[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, – C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 13 <35 f.> 109, 38 <61> 140, 317 <349 Rn. 68>[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, – C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru, – C-404/15 und – C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25.07.2018, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, – C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru, – C-404/15 und – C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru, – C-404/15 und – C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25.07.2018, Minister for Justice and Equality <Mängel des Justizsystems>, – C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 09.07.2019, Nr. 8351/17, § 86[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 61 f.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58; vgl. auch EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru, – C-404/15 und – C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90; Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 f.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR , Muršić v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 97 und § 122[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 77; EGMR , Muršić v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 75 und § 114[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Muršić v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 75 unter Bezugnahme auf EGMR , Muršić v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 139[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 76 mit Verweis auf EGMR , Muršić v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 140[↩]
- EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 09.07.2019, Nr. 8351/17, § 86, sowie Rn. 63 und 67[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru, – C-404/15 und – C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97 und 104; Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 64[↩][↩]
- vgl. EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 09.07.2019, Nr. 8351/17, §§ 83 ff., §§ 89 ff.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru, – C-404/15 und – C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 104[↩][↩][↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 68; vgl. auch EGMR, Othman (Abu Qatada) v. the United Kingdom, Urteil vom 17.01.2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Othman (Abu Qatada) v. the United Kingdom, Urteil vom 17.01.2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 69[↩]
- vgl. BVerfGE 113, 273 <296> 123, 267 <348> 134, 366 <384 f. Rn. 27 f.> 140, 317 <334 Rn. 36 und 336 f. Rn. 41 ff.> 142, 123 <195 Rn. 137> 151, 202 <287 Rn. 120> BVerfG, Urteil vom 05.05.2020 – 2 BvR 859/15 u.a., Rn. 115[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 317 <343 Rn. 53>[↩]
- vgl. BVerfGE 6, 32 <36, 41> 45, 187 <227> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 27, 1 <6> 45, 187 <228> 109, 133 <149 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 187 <229>[↩]
- vgl. BVerfGE 87, 209 <228>[↩]
- vgl. BVerfGE 64, 261 <284> 72, 105 <115> BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16, Rn. 120[↩]
- vgl. BVerfGE 87, 209 <228> 109, 133 <150> 115, 118 <152> 131, 268 <287>[↩]
- BVerfGE 1, 97 <104> 107, 275 <284> 109, 279 <312>[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 187 <227 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 1 <26> 87, 209 <228> 96, 375 <399> BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a., Rn.206[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 1 <26> 109, 279 <312 f.> BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16, Rn. 123[↩]
- BVerfGE 30, 1 <25> 109, 279 <311> 115, 118 <153>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.2015 – 1 BvR 1127/14, Rn. 18 sowie Beschlüsse vom 17.02.2020 – 1 BvR 3182/15 und 1 BvR 1624/16, jeweils Rn. 18; Beschluss vom 23.03.2016 – 2 BvR 566/15, Rn. 27; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 03.11.2009 – 184/07 26[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.02.2011 – 1 BvR 409/09, Rn. 30; und vom 07.11.2011 – 1 BvR 1403/09, Rn. 38; Beschluss vom 23.03.2016 – 2 BvR 566/15, Rn. 27[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58 unter Bezugnahme auf Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh[↩]
- vgl. BVerfGE 74, 358 <370> 111, 307 <317, 328 f.> 112, 1 <25 f.> 123, 267 <344 f., 347> 128, 326 <368 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 317 <347 Rn. 62>[↩]
- vgl. BVerfGE 66, 39 <56 ff., 63 f.> 140, 317 <347 Rn. 62>[↩]
- vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.> 60, 348 <355 ff.> 63, 332 <337 f.> 75, 1 <19> 108, 129 <136 f.> 113, 154 <162 f.> 140, 317 <347 Rn. 62 und 355 Rn. 83>[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 81 <84 f.> 52, 391 <406 f.> 63, 215 <225> 64, 46 <59> 140, 317 <347 f. Rn. 63 ff.>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 317 <348 Rn. 64>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 317 <352 Rn. 75>[↩]
- vgl. BVerfGE 109, 13 <35 f.> 109, 38 <61> 140, 317 <349 Rn. 67 f. und 351 Rn. 73 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 60, 348 <355 f.> 63, 197 <206> 109, 13 <33> 109, 38 <59> 140, 317 <349 Rn. 68>[↩]
- vgl. BVerfGE 108, 129 <138> 140, 317 <351 Rn. 74>[↩]
- vgl. BVerfGE 140, 317 <348 Rn. 65 m.w.N.>[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Muršić v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 73[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 74 f.[↩]
- EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, – C-128/18, EU:C:2019:857[↩]