Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfahrensaussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO – auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union – grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde[1].

Die Entscheidung, den Rechtsstreit auszusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO vorliegen, steht im Ermessen des Gerichts[2].
Abzuwägen waren damit im hier entschiedenen Streitfall das Interesse der Klägerin an einer zeitnahen Entscheidung und das Interesse der Beklagten, nicht aufgrund des Verstoßes gegen eine Norm, die mit dem Primärrecht der Europäischen Union nicht vereinbar ist, zur Unterlassung verurteilt zu werden, und das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Eine Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat durch ein letztinstanzliches Gericht zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es ohne die Verfahrensaussetzung zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV verpflichtet wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall. Auch aus anderen Gründen sieht der Bundesgerichtshof für eine Verfahrensaussetzung keinen Anlass.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2016 – I ZR 67/14
- BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 31.05.2012 – I ZR 28/10, Rn. 5, juris; Beschluss vom 06.02.2013 – I ZR 126/11, Rn. 8, juris; Beschluss vom 11.04.2013 – I ZR 76/11, ZUM-RD 2013, 633 Rn. 5[↩]
- BGH, Urteil vom 18.09.2014 – I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 17 = WRP 2014, 1314 – Gelbe Wörterbücher[↩]