Erneuerbare Energien – die EEG-Umlage vor dem EuGH

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Beschluss der EUKommission, wonach das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe, für nichtig erklärt.

Erneuerbare Energien – die EEG-Umlage vor dem EuGH

Die Kommission habe, so der Unionsgerichtshof, nicht nachgewiesen, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile staatliche Beihilfen darstellten, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen.

Im Jahr 2012 führte Deutschland mit dem Gesetz über erneuerbare Energien[1] (EEG 2012) 1 eine Förderregelung zugunsten von Unternehmen ein, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen (EEGStrom). Dieses Gesetz galt vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014. Ab dem 1. August 2014 wurde es durch das EEG 2014 ersetzt, das die EUKommission mit Beschluss vom 23. Juli 2014 billigte.

Das EEG 2012 2 garantierte diesen Erzeugern einen höheren Preis als den Marktpreis. Zur Finanzierung der Fördermaßnahme sah es eine „EEGUmlage“ zulasten der Versorger vor, die die Letztverbraucher belieferten; in der Praxis wurde die Umlage auf die Letztverbraucher abgewälzt. Sie machte 20 % bis 25 % des Gesamtbetrags der Rechnung eines durchschnittlichen Letztverbrauchers aus. Bestimmte Unternehmen wie die stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten jedoch in den Genuss einer Begrenzung dieser (abgewälzten) Umlage kommen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die EEGUmlage war den überregionalen Übertragungsnetzbetreibern von Hochund Höchstspannungsnetzen (ÜNB) zu zahlen, die den EEGStrom zu vermarkten hatten. Die EEGUmlage stellte den etwaigen Differenzbetrag zwischen dem Preis, den die ÜNB auf dem Spotmarkt der Strombörse für den von ihnen in ihr Netz eingespeisten EEGStrom erhielten, und der finanziellen Belastung dar, die ihnen durch die Rechtspflicht entstand, den EEGStrom nach den gesetzlich festgelegten Tarifen zu vergüten. Diesen Differenzbetrag durften die ÜNB von den Versorgern verlangen, die die Letztverbraucher belieferten.

Mit Beschluss vom 25. November 2014[2] stellte die EUKommission fest, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasse, wobei sie diese weitgehend billigte. Die Kommission führte aus, die Förderung von Unternehmen, die EEGStrom erzeugten, stelle zwar eine staatliche Beihilfe dar, doch sei diese mit dem Unionsrecht vereinbar. Zudem stufte sie die Verringerung der EEGUmlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfe ein. Da sie der Ansicht war, dass die Verringerungen zum größten Teil mit dem Unionsrecht vereinbar seien, ordnete sie nur die Rückforderung eines begrenzten Teils an.

Die von Deutschland gegen diesen Beschluss erhobene Klage wurde vom Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 10. Mai 2016 abgewiesen[3]. Gegen dieses Urteil hat Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Union Rechtsmittel eingelegt.

Beim Gerichtshof der Europäischen Union kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts der Europäischen Union eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Unionsgerichtshof die Entscheidung des Unionsgerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Unionsgerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Unionsgericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Unionsgerichtshofs gebunden ist.

Mit seinem jetzt verkündeten Urteil gibt der Unionsgerichtshof diesem Rechtsmittel statt, hebt das Urteil des Unionsgerichts auf und erklärt den Beschluss der EUKommission für nichtig. Der Unionsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das Unionsgericht die mit der EEGUmlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als staatliche Mittel angesehen hat. Infolgedessen fehlt eine Voraussetzung für die Einstufung der Vorteile, die sich aus den mit dem EEG 2012 eingeführten Mechanismen ergeben, als „Beihilfen“. Damit Vorteile als „Beihilfen“ eingestuft werden können, müssen sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sein.

Zum einen kann die EEGUmlage einer Abgabe nicht gleichgestellt werden, da das EEG 2012 die Versorger nicht dazu verpflichtet, die aufgrund der EEGUmlage gezahlten Beträge auf die von ihnen belieferten Letztverbraucher abzuwälzen. Insoweit reicht es nicht aus, dass die sich aus der EEGUmlage ergebende finanzielle Belastung „in der Praxis“ auf die Letztverbraucher abgewälzt wurde.

Zum anderen hat das Unionsgericht weder dargetan, dass der Staat eine Verfügungsgewalt über die mit der EEGUmlage erwirtschafteten Gelder hatte, noch auch nur, dass er eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten ÜNB ausübte.

Insbesondere spricht der Umstand, dass die Gelder aus der EEGUmlage nach den Bestimmungen des EEG 2012 allein zur Finanzierung der Förderund Ausgleichsregelung verwendet werden, eher dafür, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h. keine andere Verwendung beschließen konnte. Zudem lassen die vom Gericht herangezogenen Gesichtspunkte zwar in der Tat den Schluss zu, dass die öffentlichen Stellen den ordnungsgemäßen Vollzug des EEG 2012 kontrollieren, nicht aber den Schluss, dass die mit der EEGUmlage erwirtschafteten Gelder selbst unter staatlicher Kontrolle stehen.

Aus denselben Gründen stellt der Unionsgerichtshof fest, dass die EUKommission nicht nachgewiesen hat, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile staatliche Beihilfen darstellten, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen.

Daher hob der Gerichtshof der Europäischen Union das erstinstanzliche Urteil des Unionsgerichts auf und erklärt den Beschluss der EUKommission für nichtig.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 28. März 2019 – C -405/16 P

  1. Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011, BGBl. 2011 I S. 1634[]
  2. Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen], ABl. 2015, L 250, S. 122[]
  3. EuG, Urteil vom 10.05.2016 T47/15[]