Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils gegen das der Beklagte im Erststaat rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, kann nicht mit der Begründung versagt werden, das verfahrenseinleitende Schriftstück sei dem Beklagten nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte.

Ein behaupteter Prozessbetrug hindert die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn gegen die Entscheidung des Erststaats ein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit welchem der behauptete Verstoß beseitigt werden kann.
Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO kann eine Entscheidung nicht anerkannt werden, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, er hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Daher sind die Verteidigungsrechte, die durch Art. 34 Nr. 2 EuGVVO geschützt werden sollen, erst recht gewahrt, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung tatsächlich einen Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem er geltend machen konnte, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich habe verteidigen können[1]. Zu solchen Rechtsbehelfen zählt der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil[2], der auch von der Antragsgegnerin erhoben wurde und gemäß Art. 344 § 1 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs[3] statthaft ist. Aus dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lässt sich gleichzeitig schließen, dass eine Einlassung im Sinne von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO auch in der Erhebung eines Rechtsbehelfs nach Erlass des Versäumnisurteils liegt, selbst wenn die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils begehrt wird.
Angesichts des tatsächlich eingelegten Rechtsbehelfs im Erststaat kommt es auf den von der Rechtsbeschwerde behaupteten symptomatischen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei Prüfung des Versagungsgrundes nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO und eine Grundsatzbedeutung nicht an. Der behauptete Gehörsverstoß liegt schon nicht vor, weil das Oberlandesgericht den Vortrag der Antragsgegnerin zur Verfügung des Bezirksgerichts Breslau vom 07.12 2011 nicht übergangen hat.
Ebenso wenig ist eine Gehörsverletzung des Beschwerdegerichts bei der Verneinung des Ordrepublic-Vorbehalts nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO festzustellen. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Vorwurf des Prozessbetrugs zutrifft. Ein solcher Prozessbetrug hindert jedenfalls nicht die Vollstreckbarerklärung, wenn gegen die Entscheidung im Erststaat ein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit welchem der behauptete Verstoß beseitigt werden kann[4]. Ein Beklagter, der sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, soll im Anerkennungsverfahren nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt[5]. Im Exequaturverfahren ist er vielmehr mit dem Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den er bereits im Erststaat eingebracht hat[6] oder hätte einbringen können[7]. Da die Antragsgegnerin im Urteilsstaat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat, ist es ihr möglich, gemäß Art. 344 § 2 ZVGB ihre Einwendungen gegen den Klageantrag und diese stützende Tatsachen und Beweise vorzubringen. Sie kann somit in Polen die vorgelegte, angeblich unvollständig abgelichtete Kopie des Vertragstextes einwenden, um ihren Klageabweisungsantrag zu begründen und den behaupteten Prozessbetrug abzuwenden. Im Exequaturverfahren kann sie dies nicht geltend machen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zurückweisung einer Anordnung zur Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin erfolgt ist. Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen[8]. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist[9]. Dies ist im Streitfall nicht festzustellen. Jedenfalls wäre der behauptete Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich, weil auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens keine andere Entscheidung hätte ergehen können[10].
Denn die Antragsgegnerin hat ihren Antrag im Beschwerdeverfahren allein damit begründet, ein möglicher Rückzahlungsanspruch des vorläufig ausgeurteilten Betrags sei nur unter erheblichen Problemen zu realisieren; es gebe keinen hinreichenden Grund, sie auf eine möglicherweise erforderliche Zwangsvollstreckung in Polen zu verweisen. Die Notwendigkeit der Verfolgung eines Erstattungsanspruchs gegen einen im EU-Ausland ansässigen Gläubiger vor den dortigen Gerichten genügt grundsätzlich nicht, um hierauf eine Anordnung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO zu stützen, weil durch die Zuständigkeits- und Anerkennungsregelungen der EuGVVO die Rechtsverfolgung im Regelfall gewährleistet ist[11]. Damit ist nicht dargetan, dass der Antragsgegnerin ein nicht zu ersetzender Nachteil infolge der möglichen Zwangsvollstreckung durch den Antragsteller droht[12].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2014 – IX ZB 26/13
- EuGH, Urteil vom 28.04.2009 – C420/07, Apostolides/Orams, Slg. 2009, I3571 Rn. 78; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 44[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2009, aaO Rn. 79[↩]
- fortan: ZVGB[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1977 – VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114, 1115 zu Art. – III Abs. 1 c, 2 deutschbritisches Übereinkommen; Kropholler/von Hein, aaO Rn. 15b; Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR, 3. Aufl., A.1, Art. 34 Rn. 57[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2004 – IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2388 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 29.04.1999 – IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286, 306[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1977, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.09.2008 – X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7; BVerfG, NJW 1992, 1031; BVerfGE 86, 133, 146[↩]
- BVerfGE 86, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 18.07.2003 – V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206[↩]
- Geimer in Geimer/Schütze, aaO Art. 46 Rn. 36; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 46 Brüssel I-VO Rn. 17a[↩]
- vgl. OLG Koblenz, OLGR 2001, 414, 416; Kropholler/von Hein, aaO Art. 46 EuGVO Rn. 7[↩]