Die Finanzierung des Gebrauchtwagenkaufs – und die unionsrechtswidrige Muster-Widerrufsbelehrung

Die einen Gebrauchtwagenkauf finanzierende Bank hat den Käufer hinreichend klar und verständlich über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht unterrichtet, wenn sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. (d.h. in der hier noch maßgeblichen; vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung) berufen kann, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht.

Die Finanzierung des Gebrauchtwagenkaufs – und die unionsrechtswidrige Muster-Widerrufsbelehrung

So in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: In den fortlaufend paginierten und dem Käufer zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er sowohl auf Seite 3 unter der Rubrik „Andere wichtige rechtliche Aspekte“ als auch auf Seite 4 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation selbst befindet sich auf Seite 7 der Vertragsunterlagen und ist durch die Überschrift „Widerrufsinformation“ und weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Bundesgerichtshof durch einen Vergleich selbst feststellen kann[1], dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Dass die Bank den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchenfußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und den beiden Ratenschutzversicherungen um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Bank genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war.

Bei dem Darlehensvertrag und den beiden Ratenschutzversicherungen handelt es sich um verbundene Verträge nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB[2]. Das Darlehen diente (teilweise) der Finanzierung der beiden Ratenschutzversicherungen. Sie bildeten auch eine wirtschaftliche Einheit. Das Darlehen war zweckgebunden, indem der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämien der am selben Tag abgeschlossenen Ratenschutzversicherungen vorsah. Dadurch wurde dem Käufer die freie Verfügungsbefugnis über diesen Teil der Darlehensvaluta genommen. Im Darlehensvertrag wurden die Versicherungsbeiträge selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen.

Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es auch unschädlich, dass die Bank in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit „0, 00 Euro“ angegeben hat. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, versteht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den abzustellen ist[3], die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0, 00 € dahin, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet[4]. Dieses weil ihm günstig unbedenkliche Angebot hat der Käufer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden[5]. Diese Abweichung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern[6] nicht beeinträchtigt.

Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020[7] nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates[8] sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Dies betrifft den in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF enthaltenen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, der auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs[9] nicht „in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ informieren würde.

Der Bundesgerichtshof müsste sich aber, um dem Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF stellen, wonach wie hier eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene und dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entsprechende Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht genügt. Das verbietet dem Bundesgerichtshof das in Art.20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art.20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mitbestimmt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich die in Art.20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, weil dies eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers ist[10].

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020[7] ändert daran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen[11].

Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen[12]. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweckund Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten[13].

Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.2010[14] in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufsund Rückgaberecht[15] Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden[6]. Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26.03.2020[7] nicht richtlinienkonform ist.

Im Übrigen nimmt der Bundesgerichtshof Bezug auf seine Urteile vom 05.11.2019 sowie auf seinen Beschluss vom 11.02.2020[16]. Das erneute Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg[17] vermag eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsgesuch[18] wie auch bereits in dem vorangegangenen Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg[19] aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“)[20]. Die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 05.03.2020[18] aufgeworfenen Fragen zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers stellen sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vorliegend nicht. Entgegen der Ansicht des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg in diesem (erneuten) Vorabentscheidungsersuchen, bei dem er nach § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verfahren muss, besteht ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls seit den grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016[21] nicht mehr (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)[22].

Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass sich aus § 242 BGB der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz ableitet, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat[23]. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) steht dies aber nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen[24].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19

  1. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 15.12 2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 17 ff.; und vom 18.01.2011 – XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn.19 ff.[]
  3. vgl. nur BGH, Urteile vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff.; und vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; EuGH, Urteil vom 11.09.2019 C143/18, „Romano“, WM 2019, 1919 Rn. 54[]
  4. BGH, Urteil vom 05.11.2019, aaO Rn. 23[]
  5. BGH, Urteil vom 05.11.2019, aaO Rn. 25[]
  6. vgl. BT-Drs. 16/13669, S. 3 und BT-Drs. 17/1394, S. 1, 21 f.[][]
  7. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 C66/19, „Kreissparkasse Saarlouis“[][][]
  8. ABl.2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl.2009, L 207, S. 14, ABl.2010, L 199, S. 40, und ABl.2011, L 234, S. 46[]
  9. aaO Rn. 48[]
  10. BVerfGE 149, 126 Rn. 75[]
  11. EuGH, Urteil vom 16.06.2005 [Große Kammer] C105/03, „Pupino“, Slg. 2005, I5285 Rn. 47; Urteil vom 04.07.2006 [Große Kammer] C212/04, „Adeneler“, Slg. 2006, I6057 Rn. 110; Urteil vom 15.04.2008 [Große Kammer] C268/06, „Impact“, Slg. 2008, I2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24.01.2012 [Große Kammer] C282/10, „Dominguez“, NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22.01.2019 [Große Kammer] C193/17, „Cresco Investigation“, NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 08.05.2019 C486/18, „Praxair MRC“, NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11.09.2019 C143/18, „Romano“, WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; BGH, Urteil vom 15.10.2019 – XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 22 mwN[]
  12. BVerfG, WM 2012, 1179, 1181[]
  13. BGH, Urteile vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn.20; vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24; vom 26.03.2019 – II ZR 244/17, WM 2019, 925 Rn. 21; und vom 15.10.2019 – XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 24 mwN; BVerfG, aaO[]
  14. BGBl. I S. 977[]
  15. BT-Drs. 16/13669, S. 5[]
  16. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, WM 2019, 2353; und – XI ZR 11/19; Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18[]
  17. LG Ravensburg, Beschluss vom 05.03.2020 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19[]
  18. LG Ravensburg, aaO[][]
  19. LG Ravensburg, Beschluss vom 07.01.2020 2 O 315/19[]
  20. vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 „C.I.L.F.I.T.“; Slg. 2005, I8151 Rn. 33 „Intermodal Transports“; BVerfG, WM 2015, 525, 526; BGH, Urteile vom 12.09.2017 – XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36; und vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69[]
  21. BGH; vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 38 ff.; und – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 31 ff.[]
  22. BGH, Beschlüsse vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, WM 2018, 614; und vom 07.03.2018 – XI ZR 298/17; zum Unionsrecht auch BGH, Beschluss vom 21.01.2020 – XI ZR 189/19[]
  23. vgl. nur BVerfG, WM 2015, 514, 518 mwN; BGH, Urteil vom 23.09.1982 – VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39, 48[]
  24. vgl.nur EuGH, Urteil vom 02.05.1996, „Paletta“, C206/94, Slg. 1996, I2357 Rn. 25; Urteil vom 21.07.2011, „Oguz“, C186/10, Slg. 2011, I6957 Rn. 25 mwN; BVerfG aaO[]

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