Die Versagung einer Zusammenveranlagung von nicht getrennt lebenden Ehegatten, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten wohnen, verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen die in Art. 43 des EG-Vertrages garantierte Niederlassungsfreiheit. In dem jetzt vom EuGH entschiedenen Fall hatte ein österreichisches Ehepaar eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26 b des deutschen
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