Schutz der Vertragspartner – bei der Rückforderung einer EU-rechtswidrigen Beihilfe

Die Frage, ob in den Schutzbereich der Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV auch derjenige einbezogen ist, der mit einem Unternehmen, dem unter Verstoß gegen diese Bestimmungen eine Beihilfe gewährt worden ist, einen Vertrag schließt und nach Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe in der Insolvenz dieses Unternehmens mit seinen vertraglichen Zahlungsforderungen gegen das Unternehmen ausfällt, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshof eindeutig zu verneinen und nicht klärungsbedürftig.

Schutz der Vertragspartner – bei der Rückforderung einer EU-rechtswidrigen Beihilfe

Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung von Art. 107, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ergibt sich, dass der Schutzzweck dieser Vorschriften auf den Wettbewerb und auf Wettbewerber des Beihilfeempfängers begrenzt ist[1]. Für den Schutz weiterer Personen ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Insoweit sieht der Bundesgerichtshof auch keine Notwendigkeit für ine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV[2]. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus Art. 107, 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV und der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die richtige Anwendung des Europarechts ist daher derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair)[3].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – III ZR 221/18

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – III ZR 221/18

  1. vgl. zu diesem Schutzzweck EuGH, Urteile vom 12.02.2008 – C-199/06 CELF I, Slg. 2008, I-00469 Rn. 38; und vom 05.10.2006 – C-368/04 Transalpine, Slg. 2006, I-9957 Rn. 46[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2015 – 1 BvR 1320/14, mwN[]
  3. vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.04.2014 – III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29 mwN[]