Im Rahmen der Umsetzung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA soll zum 1. November 2009 auch die über den European Payments Council (EPC) organisierte SEPA-Lastschrift starten, wobei die derzeit zur Verabschiedung anstehende überarbeitete Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen eine dreijährige Übergangsregelung für das Geschäftsmodell der SEPA-Lastschrift bis zum 1. November 2012 vorsieht. Bei der SEPA-Lastschrift könnten die Bankkunden ihre Rechnungen erstmals im Lastschriftverfahren auf bzw. von Bankkonten in allen 31 an SEPA teilnehmenden Ländern in Europa begleichen. Jetzt haben die EU-Kommission sowie die Europäische Zentralbank näher erläutert, wie sie im Rahmen der Einführung und Umsetzung der SEPA-Lastschrift vorgehen wollen.

Die EU-Kommission verdeutlicht darin ihre Auffassung, dass ein allgemeines transaktionsbezogenes Interbankenentgelt bei Lastschriften nicht erforderlich ist. Aus Effizienzgründen lassen sich derartige Interbankenentgelte, die bei Lastschriften von der Gläubigerbank an die Schuldnerbank zu zahlen sind, nicht rechtfertigen, und wahrscheinlich sind sie, so die Kommission, daher mit den Kartellvorschriften der EU weder bei nationalen noch bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu vereinbaren. Nach dem 1. November 2012 sollten daher auf nationaler wie auf grenzüberschreitender Ebene sowohl für SEPA-Lastschriften als auch für nationale, im „Altverfahren“ getätigte Lastschriften andere Mechanismen an die Stelle des Interbankenentgelts getreten sein. Allerdings zeigen sich Kommission und EZB offen für eine Diskussion zu einem möglichen Interbankenentgelt bei Fehltransaktionen, da es als Anreiz zu deren Vermeidung dienen und damit das effiziente Funktionieren der SEPA-Lastschrift fördern könnte.