Zugang zum Notarberuf

Die EU-Kommission hat gegen Deutschland und sechs weitere Mitgliedstaaten eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 226 EGV erhoben, da diese Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission die Richtlinie über die Anerkennung von Hochschuldiplomen 89/48/EWG bezüglich der Notare nicht umgesetzt haben und es weiterhin nur eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Notarberuf gestatteten. Die zuständige Generaldirektion Binnenmarkt sieht darin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Dieser sei nicht gemäß Art. 45 EGV gerechtfertigt, da die Tätigkeit der Notare nicht mit der Ausübung öffentlicher
Gewalt verbunden sei. Die Kommission beruft sich auf das EuGH-Urteil Reyners, nach dem die Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt „unmittelbar und spezifisch“ sein muss. Diese Voraussetzung sei bei den Notaren nicht erfüllt, da sie
keine Entscheidungen auch gegen den Willen einer der beratenen Parteien durchsetzen könnten. Eine hohe fachliche Qualifikation, die für den Notarberuf notwendig sei, könne auch durch weniger restriktive Maßnahmen gewährleistet werden.

Zugang zum Notarberuf