Die Strom- und Gasmärkte in der EU sollen weiter liberalisiert, die Verbraucherrechte der Strom- und Gaskunden weiter gestärkt werden. Die entsprechenden Regelungen finden sich im „Dritten Energiepaket“, einer weitreichenden Gesetzgebungsinitiative aus zwei Richtlinien und drei Verordnungen für den Energiemarkt, der das Euorpäische Parlament entsprechend einem mit dem Rat ausgehandelten Kompromiss heute zugestimmt hat.

Trennung des Netzbetriebs von Versorgung und Erzeugung
Der Kompromiss gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zwischen drei Optionen zu wählen, um den Netzbetrieb von der Strom- und Gasversorgung und -erzeugung zu trennen:
- eigentumsrechtliche Entflechtung
- unabhängige Netzbetreibe (Independent System Operator – ISO)
- unabhängige Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator – ITO)
- Die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung zwingt die Energiekonzerne ihre Strom- und Gasübertragungsnetze zu veräußern, sodass separate unabhängige Betreiber den Netzbetrieb übernehmen. Ein Energieversorger kann in diesem Fall nicht die Aktienmehrheit an einem unabhängigen Netzbetreiber halten.
- Als Alternativen zur eigentumsrechtlichen Entflechtung erlauben es die ISO- und ITO-Optionen den Energieversorgern, ihre Netze als ihr Eigentum zu behalten. Um ihre Energiemärkte zu liberalisieren, können Mitgliedsländer zum Beispiel ihre Energiekonzerne verpflichten, ihren Netzbetrieb von einer unabhängigen, separaten Gesellschaft durchführen zu lassen – dem unabhängigen Netzbetreiber (ISO).
- Die dritte Option – das ITO-Modell – bewahrt die herkömmliche integrierte Konzernstruktur von Netz, Erzeugung und Versorgung, zwingt jedoch das Unternehmen verschiedene Regeln einzuhalten, die garantieren, dass die beiden Unternehmensteile in der Praxis unabhängig voneinander arbeiten:
- ein Aufsichtsorgan – bestehend aus Vertretern des Gaskonzerns, von dritten Anteilseignern und des Übertragungsnetzbetreibers – ist verantwortlich für „Entscheidungen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner“ sind;
- ein „Gleichbehandlungsprogramm“ legt Maßnahmen fest, „mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende Verhaltensweisen ausgeschlossen werden“;
- ein „Gleichbehandlungsbeauftragter“ überwacht die Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
- Führungskräfte dürfen drei Jahre vor Beginn und für vier Jahre nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Übertragungsnetzbetreiber nicht bei dem Energieversorger angestellt sein („Cooling-off“-Zeiten).
Für dieses ITO-Modell hatten sich vor allem Frankreich und Deutschland stark gemacht. Bei Verstößen gegen die Unbundling-Vorschriften sieht die neue Verordnung strenge Sanktionen vor. Der nationale Regulierer kann in diesem Fall dem betreffenden Unternehmen bis zu zehn Prozent seines Gewinnes einziehen.
Stärkung von Verbraucherrechten
Die neue Gesetzgebung gibt den Kunden das Recht,
- ihren Gas- oder Stromanbieter innerhalb von drei Wochen kostenlos zu wechseln;
- spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel des Stromversorgers eine Abschlussrechnung zu erhalten;
- alle erforderlichen Gas- und Stromverbrauchsdaten zu erhalten;
- auf einen unabhängigen Mechanismus, beispielsweise ein unabhängiger Beauftragter für Energie oder eine Verbraucherschutzeinrichtung, um Beschwerden effizient zu behandeln und gütliche Einigungen herbeizuführen;
- auf etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung;
- auf eindeutige Informationen zu den Verbraucherrechten auf der Abrechnung oder auf Unternehmenswebseiten.
Die Kommission soll „eine verständliche und kurz gefasste Checkliste“ mit praktischen Informationen über die Rechte der Energieverbraucher erstellen, so der jetzt beschlossene Text.
Nach einer wirtschaftlichen Bewertung sollen mindestens 80 Prozent aller Verbraucher bis 2020 mit einem intelligenten Zählersystem ausgestattet werden.
Recht auf Grundversorgung mit Elektrizität
Durch das jetzt vom EP beschlossene dritte Energiepaket werden die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, eine Grundversorgung aller privaten Haushalte und auch – wenn nötig – kleinerer Unternehmen (mit weniger als 50 Angestellten und einem jährlichen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro) mit Elektrizität zu garantieren. Diese Kunden hätten dann ein „Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und diskriminierungsfreien Preisen“.
Schutz von „schutzbedürftigen Kunden“
Auf Initiative der Europaparlamentarier beinhaltet die neue Gesetzgebung spezielle Maßnahmen zum Schutz „schutzbedürftiger Kunden“. Die EU-Staaten sollten demnach „geeignete Maßnahmen“ ergreifen, um Energie-Armut zu bekämpfen. Dazu könnten „nationale energiepolitische Aktionspläne“ oder Leistungen im Rahmen der Sozialversicherungssysteme gehören, um die notwendige Stromversorgung für schutzbedürftige Kunden zu gewährleisten oder Zuschüsse für Verbesserungen der Energieeffizienz zu gewähren.
Weitere Maßnahmen
Die zwei Richtlinien und drei Verordnungen des dritten Energiepaketes beinhalten außerdem:
- die Gründung einer EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, die unverbindliche Leitlinien entwickeln soll;
- den Auftrag an die Kommission, auf Basis dieser Leitlinien verbindliche Netzkodizes zu verabschieden, z. B. für Notfall-Situationen;
- die Etablierung eines Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSOE) und Gas (ENTSOG);
- die Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber, jedes Jahr den nationalen Regulierungsbehörden „einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan“ vorzulegen;
- Maßnahmen, um die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene zwischen den verschiedenen nationalen Regulierern zu verbessern;
- Maßnahmen, um die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden zu stärken.
Nach Inkrafttreten der Richtlinien haben die Mitgliedsstaaten anderthalb Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.