Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte prüft das Bundesverfassungsgericht primär die deutschen Grundrechte. Handelt es sich nicht um die Anwendung von vollständig determiniertem Unionsrecht, steht das Unionsrecht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht entgegen . Das gilt auch dann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass Unionsgrundrechte für den Einzelfall anwendbar
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