Handel mit Robbenerzeugnissen

Das Gericht der Europäischen Union hat die Gültigkeit der Verordnung über die Vorschriften für den Handel mit Robbenerzeugnissen bestätigt. Der Gesetzgeber hat diese Vorschriften nach Ansicht des Europäischen Gerichts zurecht harmonisiert, um eine Störung des Unionsmarkts zu verhindern.

Handel mit Robbenerzeugnissen

Das europäische Unionsrecht schützt in der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen[1] („Grundverordnung“), die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Inuit-Gemeinschaften, die die Robbenjagd als festen Bestandteil ihrer Kultur und Identität betreiben. In diesem Rahmen gestattet es das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nur dann, wenn sie aus einer Jagd stammen, die von diesen Gemeinschaften traditionsgemäß und zum Lebensunterhalt betrieben wird. Diese Grundverordnung 1007/2009 war Gegenstand einer ersten Klage, die vom Gericht der Europäischen Union als unzulässig abgewiesen wurde[2]. Gegen diese Entscheidung des Europäischen Gerichts ist derzeit noch ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig[3].

Nach der Grundverordnung 1007/2009 ist insoweit das Inverkehrbringen in der Union und damit die Einfuhr von Robbenerzeugnissen verboten, die dazu bestimmt sind, dort in den Verkehr gebracht zu werden, während gestattet ist, dass Robbenerzeugnisse in die Union gelangen oder dort gelagert, umgewandelt oder hergestellt werden, wenn sie zur Ausfuhr bestimmt sind und auf dem Markt der Union zu keinem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Auch ist die Einfuhr dieser Erzeugnisse zulässig, wenn sie gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die zum persönlichen Gebrauch (und nicht zu kommerziellen Zwecken) bestimmt sind, und wenn die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zum Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird.

Die Inuit-Gemeinschaften wurden bei der Ausarbeitung der Grundverordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen gehört, um ihrer besonderen Lage, wie sie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker zum Ausdruck kommt, Rechnung zu tragen.

Vor dem Gericht der Europäischen Union haben die Inuit Tapiriit Kanatami, eine Vereinigung, die die Interessen der kanadischen Inuit vertritt, und eine Reihe weiterer Kläger (Robbenerzeugnishersteller und -händler verschiedener Staatsangehörigkeiten die Verordnung 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1007/2009[4] („Durchführungsverordnung“) angefochten. Sie haben geltend gemacht, die Grundverordnung 1007/2009 sei rechtswidrig, so dass der Durchführungsverordnung 737/2010 die Rechtsgrundlage entzogen sei. Insbesondere sei das Hauptziel der Grundverordnung der Tierschutz, während die Verfolgung dieses Ziels nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle.

Das Gericht der Europäischen Union weist in seinem jetzt verkündeten Urteil zunächst darauf hin, dass die Grundverordnung das Ziel verfolgt, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts durch den Erlass harmonisierter Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen zu verbessern. Somit wurde diese Verordnung vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf einer zutreffenden Rechtsgrundlage (Art. 95 EG, jetzt Art. 114 AEUV) gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Der Gesetzgeber kann nämlich diese Rechtsgrundlage insbesondere beim Bestehen von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften heranziehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken.

Das Europäische Gericht führt sodann aus, dass mehrere Mitgliedstaaten Vorschriften zur Beschränkung oder zum Verbot von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Robbenerzeugnissen erlassen hatten oder im Begriff waren, solche Vorschriften zu erlassen, um den Bedenken und dem Druck von auf Tierschutzfragen empfindlich reagierenden Bürgern zu begegnen.

Infolgedessen war der Binnenmarkt aufgrund des Nebeneinanderbestehens unterschiedlicher Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft fragmentiert.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber war deshalb der Ansicht, dass in Ermangelung eines Handelns auf Gemeinschaftsebene Handelshindernisse entstehen würden. Demzufolge wurde er tätig, um die Vorschriften zu harmonisieren und so eine Störung des Binnenmarkts für Robbenerzeugnisse zu verhindern. Unter Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere erließ er Maßnahmen, mit denen die hinter der Vermarktung von Robbenerzeugnissen und damit auch hinter der kommerziellen Robbenjagd stehende Nachfrage verringert werden sollte. Außerdem beseitigte der Gesetzgeber, indem die Verbraucher dahin beruhigt wurden, dass (mit Ausnahme der Erzeugnisse, die aus der von Inuit zum Lebensunterhalt betriebenen Jagd stammen) keine Robbenerzeugnisse mehr in der Union vermarktet werden, auch die Hindernisse für den freien Verkehr von (nicht aus Robben hergestellten) Alternativerzeugnissen, die von den (aus Robben hergestellten) ähnlichen Originalerzeugnissen nicht unterscheidbar sind.

Weiter stellt das Gericht der Europäischen Union fest, dass der Gesetzgeber darauf achtete, dass die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Inuit-Gemeinschaften, die Robben für ihren Lebensunterhalt jagen, nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck wurde in den Verordnungen eine Ausnahme von dem Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen für den Fall vorgesehen, dass diese Erzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften zu deren Lebensunterhalt betrieben wird.

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt, dass das Ziel der Grundverordnung, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu verbessern, durch Maßnahmen allein in den Mitgliedstaaten nicht erreicht werden kann, sondern Maßnahmen auf Unionsebene voraussetzt.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverordnung drohten nämlich die bereits bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen des Handels mit Robbenerzeugnissen noch größer zu werden.

Schließlich stellt das Europäische Gericht zu der von den Klägern behaupteten Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts an den erbeuteten Robben klar, dass die Grundverordnung das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nicht verbietet, wenn sie aus einer traditionsgemäß betriebenen Jagd stammen.

Im Übrigen haben die Kläger, die sehr unterschiedlicher Herkunft und größtenteils keine Inuit sind, die Auswirkungen des Verbots auf die Eigentumsrechte der verschiedenen Gruppen, denen sie angehören, nicht dargetan. Das Gericht gelangt im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem Ergebnis, dass der durch das Eigentumsrecht gewährleistete Schutz nicht auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten ausgedehnt werden kann, deren Ungewissheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört.

Aus diesen Gründen weist das Gericht der Europäischen Union auch die Klage gegen die Durchführungsverordnung zum Handel mit Robbenerzeugnissen ab.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 25. April 2013 – T-526/10 [Inuit Tapiriit Kanatami u. a. / Kommission]

  1. ABl.EU L 286, S. 36[]
  2. EuG, Beschluss vom 06.09.2011 – T-18/10 [Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat][]
  3. EuGH – C-583/11 P[]
  4. ABl.EU L 216, S. 1[]