Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist. In dem vorliegenden, beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit ist die Beklagte ein Unternehmen der Süßwarenindustrie.
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