Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss sich auf die Haftanstalten beschränken, in denen die betroffene Person konkret inhaftiert werden soll. Andererseits genügt die Möglichkeit der betroffenen Person, im Ausstellungsmitgliedstaat die Haftbedingungen in Frage zu stellen, nicht, um das Vorliegen einer echten Gefahr
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