Keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste nach einem aktuellen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen. Das europäische Unionsrecht untersagt nach Ansicht des Unionsgerichtshofs eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser

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EU-Kartellbuße – und deutsche Verfassungsbeschwerde

Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde . Solche Maßnahmen können zwar – als Vorfrage –

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Verfahrensaussetzung bei laufendem EuGH-Vorabenscheidungsverfahren

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfahrensaussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO – auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union – grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen

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EU-Hoheitsakte – und die deutsche Verfassungsidentität

Soweit Maßnahmen eines Organs oder einer sonstigen Stelle der Europäischen Union Auswirkungen zeitigen, die die durch Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit den in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätzen geschützte Verfassungsidentität berühren, gehen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus. Im Rahmen der Identitätskontrolle ist

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Vorlagepflicht an den EuGH – und das Recht auf den gesetzlichen Richter

In drei aktuellen Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen stattgegeben, die durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden sind. In den Ausgangsverfahren ist entscheidungserheblich, ob die von den Beschwerdeführerinnen vertraglich geforderten Entgelte einer zivilrechtlichen

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Vorläufig vollstreckbare Urteile aus anderen EU-Staaten

Eine Vollstreckung des erstinstanzlichen italienischen Urteils in Deutschland widerspricht nicht im Sinne von Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF offensichtlich dem deutschen verfahrensrechtlichen ordre public. Zwar sind erstinstanzliche Urteile eines italienischen Gerichts anders als entsprechende Urteile eines deutschen Gerichts im gesetzlichen Regelfall ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (art. 282 cpc; §

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