Die Beschränkung der Höchstdauer des Aufenthalts eines nicht visumpflichtigen Ausländers im Schengen-Raum auf drei Monate je Halbjahr gilt nicht im kleinen Grenzverkehr.
Bei Ausländern, die über eine Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr verfügen, ist die in bilateralen Abkommen zwischen den …
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